Bei der Beurteilung der gegenständlichen Parole ist die vom Antragsgegner behauptete
Gesinnung des Antragstellers und von Versammlungsteilnehmern unerheblich, weil nichts
dafür spricht, dass diese im unmittelbaren Kontext der Versammlung den Erklärungsgehalt
der Parole in strafrechtlich relevanter Weise verändert. Insofern kann dahinstehen, welche
politische Grundhaltung der Antragsteller einnimmt und ob - wie von dem Verwaltungsgericht
unter Verweis auf verschiedene social media-Beiträge angenommen - er die Nähe zu der
verbotenen Vereinigung Samidou pflegt, was von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren
bestritten wird. Ungeachtet dessen, dass eine zulässige Parole nicht automatisch unzulässig
wird, wenn im Rahmen einer Versammlung auch verbotene Parolen skandiert werden, liegen
zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parole „Stoppt den
Genozid/Völkermord“ während der geplanten Versammlung in unmittelbarem Kontext mit
volksverhetzenden Äußerungen gerufen werden und damit gegebenenfalls einen anders zu
bewertenden Bedeutungsinhalt erhalten könnte. Es ist nach Aktenlage schon nicht ersichtlich,
dass in den von dem Antragsteller angemeldeten vorangegangenen Versammlungen solche
Parolen gerufen worden sind.
36
2. Nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt die Parole
„Stoppt den Genozid/Völkermord“ auch keinen Verstoß gegen § 140 Nr. 2 StGB dar. Danach
ist es u. a. strafbar, einen Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder einen Völkermord (§ 6
VStGB) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder ein
Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) oder ein Verbrechen der Aggression
(§ 13 VStGB) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, in einer
Versammlung zu billigen. „Billigen“ einer Tat bedeutet deren nachträgliches Gutheißen. Es
erfordert dabei die Kundgabe der Zustimmung des Äußernden, dass die Tat begangen
worden ist, und zwar dergestalt, dass er sich damit moralisch hinter den Täter stellt. Das
Tatbestandsmerkmal des Billigens ist dabei nicht zuletzt im Hinblick auf das
Bestimmtheitsgebot und den Ultima-ratio-Charakter des Strafrechts restriktiv auszulegen.
Tatbestandsmäßig sind dementsprechend nur solche Äußerungen, die „aus sich heraus
verständlich“ - unmissverständlich - sind und die „als solche unmittelbar und ohne deuteln“ eindeutig - erkannt werden. Ob dabei eine Äußerung diesen Inhalt hat, hängt - wie bei allen
Äußerungstatbeständen - weder von der wirklichen inneren Einstellung des sich Äußernden
ab noch davon, wie er seine Äußerung tatsächlich gemeint hat oder wie sie tatsächlich
verstanden worden ist, sondern allein davon, wie die die Äußerung wahrnehmenden
Personen diese voraussichtlich verstehen werden. Dabei soll dem Äußernden im Interesse
seiner Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit nur abverlangt werden, dass er
sich auf einen durchschnittlichen Verständnishorizont einstellt.
37
Vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 - 1 StR 161/68 -, juris Rn. 11 ff.; OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 Rv 9 Ss 177/17 -, juris Rn. 15, m. zahlr. w. N.
38
Die persönliche Billigung muss allerdings nicht notwendig ausdrücklich erklärt werden,
sondern kann auch konkludent erfolgen. An eine schlüssige Billigung sind strenge
Anforderungen zu stellen.
39
Vgl. Hohmann, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 140 Rn. 21, m. w. N.
40
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erklärung als Billigen von Straftaten entsprechend dem
restriktiven Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals, welches dieses wie dargestellt
durch die Rechtsprechung erfahren hat, zu verstehen ist, ist zuvor ihr objektiver Sinngehalt
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines
unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf ihr
im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung
41