- 20 - dazu Gärditz, DVBl 2023, 367, 369; Nitschke, ZBR 2023, 139 ff. m.w.N.; von Roetteken, ZBR 2022, 109, 110; Wittkowski, ZRP 2022, 87, 89 f.), spielt deshalb für die Anwendung des § 31 DRiG keine Rolle. Entscheidend ist, ob die festgestellten Tatsachen die Beurteilung rechtfertigen, dass von der weiteren Ausübung der Richtertätigkeit eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtspflege ausgehen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob die Annahme gerechtfertigt ist, der Richter werde bei seiner künftigen Berufsausübung nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. 37 Die Feststellung und Würdigung der einer Versetzungsmaßnahme im Sinne von § 31 DRiG zugrundeliegenden Tatsachen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1995 - RiZ(R) 1/95, NJW 1995, 2495 [juris Rn. 28]) und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO). Sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben werden, ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die tatrichterliche Würdigung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff außer Betracht gelassen wurde oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - RiZ(R) 1/22, juris Rn. 36 m.w.N.). 38 bb) Die vom Dienstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die von ihm auf dieser Grundlage vorgenommene Würdigung, dass nur eine Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand nach § 31 Nr. 3 DRiG in Betracht kommt.

Select target paragraph3