- 19 - und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde (BGH, Urteil vom 19. Mai 1995 aaO m.w.N.; vgl. zur Wahrung der Unabhängigkeit durch Verhalten außerhalb des Richteramtes BVerfG NJW 1989, 93 [juris Rn. 4 f.] m.w.N.). 35 Eine Versetzung nach § 31 DRiG kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird. Das gilt nicht nur für die Berufung in das Richterverhältnis (§ 9 Nr. 2 DRiG), sondern ist dauernde Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2568 Rn. 16 ff.). Auf dem Boden des Grundgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters (vgl. zur Voraussetzung der Rechtsstaatlichkeit als unverzichtbarem Bestandteil der freiheitlich en demokratischen Grundordnung BVerfGE 144, 20 Rn. 547). Tatsachen, die eine Versetzung nach § 31 DRiG rechtfertigen, liegen danach im Falle einer politischen Betätigung des Richters vor, wenn er sich in herausgehobener Stellung bei einer politischen Gruppierung betätigt, die Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaats ablehnt. Weiter rechtfertigen Tatsachen eine Versetzung des Richters, wenn er durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er werde aus politischen Gründen sein künftiges dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten. 36 Ob und inwieweit basale politische Treuepflichten aus dem Grundstatus des Richteramts folgen und in welchem Umfang sie während der Mitgliedschaft eines Richters im Deutschen Bundestag fortbestehen (vgl.

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