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chen Äußerungen den Eindruck erweckt, er sehe sich selbst als "AfD-Richter" und heiße eine von der politischen Gesinnung des Richters geprägte
Ausübung des Richteramtes gut. Es sei zwingend geboten, den Antragsgegner zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege
in den Ruhestand zu versetzen. Er sei aus den genannten Gründen als
Richter nicht mehr tragbar, nachdem zumindest in einem weiten Kreis der
gerade auch von seiner Amtsführung Betroffenen der Eindruck entstanden
sei, er werde sein Amt nicht verfassungstreu, unparteiisch, uneigennützig
und ohne Ansehen der Person führen. Nur durch eine Versetzung in den
Ruhestand könne das - schwer beeinträchtigte - allgemeine Vertrauen in
eine gerechte und unabhängige Rechtspflege gewahrt werden . Mildere
Mittel seien nicht gegeben, weil der Vertrauensverlust sämtliche denkbaren Tätigkeiten des Antragsgegners in seinem Richteramt betreffe.
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Gegen das Urteil des Dienstgerichts wendet sich die Revision des
Antragsgegners. Er rügt eine fehlerhafte Verfahrenseinleitung und macht
ferner geltend, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einem gravierenden Verfahrensfehler, weil dem Aussetzungsantrag stattzugeben gewesen wäre. Wenn der vermeintliche Vertrauensverlust vorrangig daran
festgemacht werde, dass er in der Öffentlichkeit als "Rechtsextremist"
wahrgenommen werde, was zentral mit seiner Erwähnung im Sächsischen
Verfassungsschutzbericht 2020 begründet werde, komme es auf die Richtigkeit dieser Tatsachenbasis an. Darüber hinaus habe der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand keine gesetzliche Grundlage. Aus § 5 AbgG
ergebe sich eine Privilegierung, deren Sperrwirkung als lex specialis der
Anwendung des § 31 DRiG vorgehe. Das Dienstgericht habe ferner den
nach seiner Ansicht maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und insbesondere nicht festgestellt, ob die ihm von Seiten des Antragstellers vorgeworfenen Äußerungen und Umstände überhaupt von ihm
selbst herrührten. Unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör