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und Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO habe das Dienstgericht
nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2022 ermitteltes Tatsachenmaterial berücksichtigt, indem es sich an mehreren Stellen auf eine Quellenlage aufgrund Abrufs aus dem Internet am 6. Dezember 2022 bezogen habe.
16
Der Antragsgegner beantragt,
das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 1. Dezember 2022 aufzuheben und den Antrag abzulehnen,
hilfsweise,
das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Dienstgericht zurückzuverweisen.
17
Der Antragsteller beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
18
Er verteidigt das Urteil des Dienstgerichts und meint, nach Rückführung in das frühere Dienstverhältnis seien im Verfahren zur Versetzung
des Antragsgegners in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege gemäß § 31 Nr. 3 DRiG auch Tatsachen verwertbar, die sich während der
Dauer der Legislaturperiode des 19. Deutschen Bundestages vom 24. Oktober 2017 bis zum 28. Oktober 2021 zugetragen hätten.
Entscheidungsgründe:
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Die gemäß § 45 Abs. 2 SächsRiG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. August 2004), § 80 Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision ist unbegründet. Ohne Rechtsfehler hat das