-7- lägen dessen tatsächliche Voraussetzungen nicht vor. Der Antragsteller trage keine Tatsachen vor, sondern berufe sich auf subjektive Wertungen. Dies gelte insbesondere für den Vorwurf des Rechtsextremismus. Die von ihm, dem Antragsgegner, vor dem Verwaltungsgericht Dresden gegen den Antragsteller erhobene Klage mit dem Ziel, nicht mehr im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 als "Rechtsextremist" ausgewiesen zu werden, sei vorgreiflich; das vorliegende dienstgerichtliche Verfahren sei deshalb auszusetzen. Die durch den Antragsteller zitierten Tweets seien durch einen Mitarbeiter abgesetzt worden. 12 Der Präsidialrat ist zu dem Antrag angehört worden und hat beschlossen, diesem nicht entgegenzutreten. 13 Das Dienstgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NVwZRR 2023, 543 veröffentlicht ist, hat die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand für zulässig erklärt. Das vorliegende Verfahren sei nicht gemäß § 94 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 des Sächsischen Richtergesetzes (im Folgenden: SächsRiG) im Hinblick auf das bei dem Verwaltungsgericht Dresden geführte Verfahren auszusetzen, da jenes Verfahren nicht vorgreiflich sei. In der Sache selbst lägen Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragsgegner in seiner künftigen Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheine und das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit nicht mehr bestehe, so dass gemäß § 31 Nr. 3 DRiG seine Versetzung in den Ruhestand zwingend geboten sei, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden. Die vom Antragsteller vorgetragenen Äußerungen des Antragsgegners in öffentlichen Veranstaltungen und in sozialen Netzwerken sowie dessen exponierte Mitwirkung im "Flügel" der AfD seien anhand der hierzu vorgelegten Anlagen und im Ergebnis der mündlichen Verhandlung bewiesen. Der Verwertung dieser Tatsachen steh e nicht entgegen, dass sie sich teilweise auf eine Zeit bezögen, in der der

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