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erkennen lassen und seien weiterhin aktiv. In den öffentlichen und sozialen Medien sowie auf öffentlichen Veranstaltungen habe der Antragsgegner wiederholt Äußerungen getätigt, die erhebliche Zweifel daran begründeten, dass er bereit sei, Menschen ohne Berücksichtigung ihrer Herku nft,
Religion oder Hautfarbe unvoreingenommen zu begegnen und sich von
Gruppen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen. Er habe sich wiederholt rassistisch, antisemitisch, nationalistisch und geschichtsrevisionistisch geäußert.
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Nachdem er bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag kein Mandat erlangt habe, sei sowohl im Geschäftsbereich des Staatsministerium s
der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung als auch in der
Öffentlichkeit vielfach die Sorge geäußert worden, dass bei einer Rückkehr des - ausweislich des Sächsischen Verfassungsschutzberichts 2020
rechtsextremistischen - Antragsgegners in das Richteramt das Ansehen
der Justiz gravierend beschädigt und eine erhebliche Störung der Rechtspflege im vorgenannten Geschäftsbereich sowie bundesweit eintreten
werde. Nachdem der Antrag des Antragsgegners auf Wiederverwendung
eingegangen und dies Anfang Januar 2022 publik geworden sei, sei darüber in der regionalen und überregionalen Presse sowie im Fernsehen
vielfach berichtet worden. Die Berichterstattung lasse sich dahin zusammenfassen und würdigen, dass in der Öffentlichkeit ein tiefes Unverständnis darüber herrsche, dass der vom Verfassungsschutz als rechtsextrem
eingestufte Antragsgegner in sein Richteramt zurückkehren könne.
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Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er ist der Ansicht, § 31 DRiG sei nicht anwendbar, weil sein Richteramt in dem Zeitraum, auf den sich der Antragsteller beziehe, nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8
Abs. 1 AbgG geruht habe. Selbst wenn aber § 31 DRiG anwendbar sei,