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Ob der fragliche "Tweet" vom Antragsgegner selbst oder, wie er vorträgt, von einem seiner Mitarbeiter abgesetzt wurde, brauchte das Dienstgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht aufzuklären. Revisionsrechtlich bedenkenfrei hat es darauf abgestellt, dass die Öffentlichkeit
die vom offiziellen Twitter-Account des Antragsgegners stammenden und
von ihm nicht zurückgenommenen Äußerungen dem Antragsgegner zurechnen und daraus Schlüsse auf seine von seiner politischen Überzeugung geprägte Einstellung bei seiner (künftigen) richterlichen Tätigkeit ziehen werde.
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(4) Entsprechendes gilt, wie das Dienstgericht zutreffend angenommen hat, soweit in einem "Tweet" vom Twitter-Account des Antragsgegners der Sohn des ehemaligen Tennisprofis Becker als "kleiner Halbneger"
bezeichnet wurde. Auch diese rechtsfehlerfrei als abwertend, menschenverachtend und rassistisch gewürdigte Äußerung konnte das Dienstgericht
dem Antragsgegner aufgrund der Veröffentlichung mittels seines offiziellen Accounts zuordnen, selbst wenn sie nach seinem Vortrag von einem
seiner Mitarbeiter abgesetzt wurde.
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(5) Bereits die vorstehenden, vom Dienstgericht festgestellten, vom
Antragsgegner stammenden oder ihm zuzurechnenden Äußerungen und
Verhaltensweisen tragen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung
den Schluss, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person und die
Amtsführung des Antragsgegners in hohem Maße beeinträchtigt ist und
seine weitere rechtsprechende Tätigkeit den Eintritt eines schweren Schadens für das Ansehen der Rechtspflege besorgen lässt, was eine Maßnahme nach § 31 DRiG zwingend gebietet.
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Das Dienstgericht hat auch zutreffend aus den in § 31 DRiG genannten Maßnahmen die Versetzung in den Ruhestand als verhältnismäßig