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Mit der betreffend die Rede vom 17. Januar 2017 erhobenen Rüge,
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das Dienstgericht habe unter Verstoß gegen Verfahrensrecht (§ 108
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) Quellen berücksichtigt, die erst aufgrund Abrufs aus dem Internet am 6. Dezember 2022 und damit nach Schluss der
mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2022 entstanden seien, vermag
die Revision nicht durchzudringen. Soweit das Dienstgericht die von ihm
herangezogene und im Internet veröffentlichte Presseberichterstattung mit
dem Zusatz "Abruf zuletzt am 6. Dezember 2022" zitiert hat, legt die Revision bereits nicht dar, dass diese Quellen abweichend vom Wortlaut des
Zusatzes erstmalig nach Schluss der mündlichen Verhandlung ermittelt
wurden und mit den zu den Akten gereichten Presseberichten nicht übereinstimmen.
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(3) Zu Recht hat das Dienstgericht weiter als Tatsache, die eine
schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege befürchten lässt und das
Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtsführung und die Unvoreingenommenheit des Antragsgegners beseitigt, den von seinem offiziellen TwitterAccount als Reaktion auf einen Bericht des "Spiegel" vom 18. März 2019
abgesetzten "Tweet" rechtsfehlerfrei so gewürdigt, dass dadurch in der
Öffentlichkeit der nachvollziehbare Eindruck entstehe, der Antragsgegner
werde in Zukunft nicht unvoreingenommen und unabhängig Recht sprechen, sondern in seiner von ihm selbst empfundenen Eigenschaft als "AfDRichter" von parteipolitischen Motiven oder Einstellungen geleitet. Soweit
das Dienstgericht ausweislich der Entscheidungsgründe den "Spiegel" -Bericht "zuletzt am 6. Dezember 2022" abgerufen hat, hat die Revision aus
den vorgenannten Gründen mit ihrer Verfahrensrüge ebenfalls keinen Erfolg.