-2- Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterinnen am Bundesgeric htshof Harsdorf-Gebhardt und Dr. Menges, den Richter am Bundesgerichtshof Gericke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 1. Dezember 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Januar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Antragsteller, der Freistaat Sachsen, beabsichtigt, den Antragsgegner auf der Grundlage von § 31 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes (im Folgenden: DRiG) in den Ruhestand zu versetzen. 2 Der am 10. Februar 1962 geborene Antragsgegner trat am 1. April 1992 in den Justizdienst des Antragstellers ein und wurde unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt. Mit Wirkung vom 1. April 1995 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt. Zum 1. Januar 1997 wurde er unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Landgericht ernannt. Das ihm übertragene Amt eines Richters am Landgericht bei

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