Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs. 1, 2 und 4 BEG zugesammt hat. Das Entschädigungsgericht hat gemäß § 211 Abs. 1 BEG zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschriien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächagung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Maßgebend dafür ist die Begründung des ablehnenden Bescheids in der Gestalt, die ihr die Beklagte bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter gegeben hat (BGH RzW 1970, 415; 1961, 112). Grundsätzlich kann die Beklagte auch einzelne Erwägungen, die sie zunächst aufgegeben hat, wieder aufgreifen. Für einen Mißbrauch dieser Befugnis durch die Beklagte liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Die Ermessenserwägungen, mit denen die Beklagte im Berufungsrechtszug ihre ablehnende Entscheidung begründet hat, entsprechen jedoch nicht dem Zweck der ihr durch § 171 Abs. 1 BEG eingeräumten Ermächagung. Die den Entschädigungsbehörden durch § 171 Abs. 1 Satz 2 BEG gegebene Ermächagung, Beihilfen zum Lebensunterhalt zu gewähren, hat nach Satz 1 dieser Besammung den Zweck, die Härte zu mildern, die für den Geschädigten im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaLlichen Verhältnisse durch das Fehlen eines Entschädigungsanspruchs entstanden ist (BGH RzW 1970, 415). Mit diesem Zweck der Ermächagung ist es nicht zu vereinbaren, wenn bei der Entscheidung, ob eine laufende Unterhaltsbeihilfe erhöht werden soll, das Steigen der Lebenshaltungskosten und seine Auswirkung auf die Verhältnisse des Geschädigten nicht berücksichagt werden. Es geht dabei nicht um eine laufende Anpassung an die steigenden Lebenshaltungskosten. Ein Recht auf eine solche Anpassung, etwa in entsprechender Anwendung der §§ 21, 35, 206 BEG, hat der Geschädigte durch die Gewährung einer laufenden Beihilfe nicht erlangt. Zu prüfen ist jedoch, ob das Steigen der Lebenshaltungskosten die Lage des Geschädigten so verschlimmert hat, daß zur Härtemilderung eine Erhöhung der bewilligten Beihilfe angebracht ist. Diese Prüfung wird mit der Erwägung, die Beihilfe solle wegen ihres Zuschußcharakters nicht an die steigenden Lebenshaltungskosten angeglichen werden, von vornherein ausgeschlossen. Mit der so begründeten Weigerung, die Beihilfe zu erhöhen, hat daher die Beklagte von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächagung des § 171 Abs. 1 BEG nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Dieser Ermessensfehler wäre nur dann unschädlich, wenn der weitere, von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgebrachte Ablehnungsgrund für sich allein die Entscheidung der Beklagten rechmeragt und nach dem Willen der Beklagten auch unabhängig von der fehlerhaLen Erwägung rechmeragen soll. Ein 4

Select target paragraph3