mung von Zeugen und Sachverständigen, sondern auch für die an deren Stelle mögliche Einholung einer schriftlichen Äußerung. Die Entscheidung des im Auftrag des verfahrensleitenden Dienstvorgesetzten tätigen Ermittlungsführers, im behördlichen Disziplinarverfahren die schriftliche Äußerung eines Zeugen einzuholen anstatt diesen zu vernehmen, darf nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechts auf Beweisteilhabe führen. Vielmehr erwächst aus einem solchen Vorgehen in aller Regel die Pflicht, die eingeholte schriftliche Erklärung dem Beamten rechtzeitig vor Verfahrensabschluss vollständig zugänglich zu machen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung ergänzender Beweisanträge zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 25; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - juris Rn. 5). Dem ist hier Genüge getan, denn der Beklagte erhielt vor der Erstellung des Ermittlungsberichts und der Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage Kenntnis von den schriftlichen Zeugenaussagen durch die Gewährung von Akteneinsicht an seine Bevollmächtigten. Von der Möglichkeit der Stellung von Beweisanträgen (§ 24 Abs. 3 BDG) hat er in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2013 keinen Gebrauch gemacht. 71 cc. Das behördliche Disziplinarverfahren bietet auch sonst keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot einer fairen Verfahrensführung. Dass die Zeugen noch vor der Fertigung ihrer Zeugenaussagen bzw. Gedächtnisprotokolle Gespräche über das Geschehen geführt hatten, beruht nicht auf der Verfahrensführung der Klägerin. 72 Eine Beeinflussung der Zeugen, die der Beklagte in der Formulierung der Schreiben vom 13. August 2012 und insbesondere in der Bezugnahme auf das Schreiben von EPHK D... vom 18. Juli 2012 sieht, ist nicht erfolgt. Soweit der Ermittlungsführer in seinen Schreiben vom 13. August 2012 an die Zeugen mit der Passage „Bereits durch das Schreiben des EPHK D... vom 18. Juli 2012 wurden Sie um Fertigung und Übersendung etwaiger ‚Gedächtnisprotokolle‘ zum benannten Vorfall gebeten“ auf dieses frühere Schreiben Bezug genommen hat, beruht die Formulierung erkennbar auf einem Irrtum des Ermittlungsführers über den Inhalt des zitierten Schreibens. Unter dem 18. Juli 2012 wandte sich EPHK D... an das Referat 71 (Rechtsangelegenheiten) des Bundespolizeipräsidiums mit der Bitte, zur Sachverhaltsaufklärung im eingeleiteten Disziplinarverfahren die im Gedächtnisprotokoll von PHK F... vom 15. Juli 2012 angesprochenen Gedächtnisprotokolle der Zeugen W..., W..., H... und P... zu übersenden. Eine Aufforderung an die Zeugen selbst, die fraglichen Protokolle zu fertigen, ist durch dieses Schreiben gerade nicht erfolgt. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass die vorliegenden Gedächtnisprotokolle zum Teil noch vor dem 18. Juli 2012 gefertigt wurden. 73 Nichts anderes gilt im Hinblick auf die vom Beklagten kritisierte Anfrage an die Zeugen in den Schreiben vom 13. August 2012, sich im Fall bereits gefertigter Gedächtnisprotokolle dazu zu verhalten, „inwiefern sich Ihre bereits getätigte Aussage nach der nunmehr erfolgten Rechtsbelehrung ändert“. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass den Zeugen damit nicht nahegelegt worden ist, sich bei der schriftlichen Aussage auf etwaige Gedächtnisprotokolle zu berufen, vielmehr ging es gerade um eine kritische Prüfung mit Blick auf die nunmehr erfolgte Belehrung zur Wahrheitspflicht und im Hinblick auf die nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BDG i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen und für eine Verwertbarkeit als Zeugenaussagen erforderlichen Belehrungen. Dass gerade letzteres im Vordergrund stand, folgt ohne Weiteres aus dem vorangegangenen Hinweis, dass zu einer Verwertung im Disziplinarverfahren ausschließlich Dokumente mit Urkundencharakter „nach erfolgter und entsprechend dokumentierter zeugenschaftlicher Belehrung“ herangezogen werden könnten. In welcher - Seite 11 von 30 -

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