genden Modifikationen - nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (§ 3 BDG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, vgl. Weiß, in: GKÖD - Disziplinarrecht, Stand: Januar 2020, M § 24 Rn. 68). § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG stellt für die Erhebung des Zeugenbeweises sowohl eine mündliche Vernehmung als auch die Einholung schriftlicher Äußerungen zur Verfügung. 67 Ungeachtet der Frage, ob der Dienstherr in seiner Wahl der Form des Zeugenbeweises frei ist (Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 25 Rn. 2) oder der Verzicht auf eine Vernehmung zugunsten der Einholung einer schriftlichen Äußerung des Zeugen nur nachrangig in Betracht kommt (Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2019, BDG § 25 Rn. 4; Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2019, BDG § 25 Rn. 5; Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 25 Rn. 2), erscheint im vorliegenden Fall die Vorgehensweise, die Zeugen um schriftliche Aussagen zu bitten, gerechtfertigt, da sich die Zeugen W..., H... und W... zur Zeit der Anforderungen am 13. August 2012 noch in K... befanden und somit deren zeitnahe Vernehmung durch den Ermittlungsführer nicht möglich war. Da die drei Zeugen in dem Anschreiben gebeten wurden, eine kurzfristige Rückkehr aus dem Auslandsaufenthalt mitzuteilen, um einen Termin zur Zeugenvernehmung zu vereinbaren, ist deutlich, dass dies auch der maßgebliche Grund für das gewählte Vorgehen war. Dass sich der Zeuge P... - offenbar nach Ende seiner Referendarstation - zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in Deutschland aufhielt, macht auch die an ihn gerichtete Aufforderung, zunächst eine schriftliche Aussage abzugeben, vor dem Hintergrund, dass er zu diesem Zeitpunkt zum einen nicht in B... oder Umgebung lebte (sondern in G...) und er zum anderen offensichtlich (noch) nicht dem öffentlichen Dienst angehörte, gerade unter Berücksichtigung des Ziels einer frühzeitigen Sicherung der Erinnerung nicht ermessensfehlerhaft. 68 Selbst wenn man einen Mangel darin sehen wollte, dass im behördlichen Disziplinarverfahren lediglich auf eine mittelbare Beweiserhebung durch schriftliche Aussagen zurückgegriffen wurde, ist dieser jedenfalls angesichts der Pflicht der Gerichte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung, die unabhängig von der Tätigkeit der Behörden besteht, durch die verwaltungsgerichtliche Beweiserhebung in Form der Vernehmung der hier fraglichen Zeugen geheilt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 B 62.09 - juris Rn. 11; Beschluss vom 1. Juni 2012 - 2 B 123.11 - juris Rn. 17; s. auch OVG Koblenz, Urteil vom 7. März 2017 - 3 A 10699/16 - juris Rn. 27; Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 55 Rn. 4; Weiß, in: GKÖD - Disziplinarrecht, Stand: Januar 2020, M § 55 Rn. 24p). 69 bb. Ohne Erfolg rügt der Beklagte, ihm sei durch die schriftlichen Zeugenerklärungen „die Möglichkeit einer konfrontativen Befragung“ der Zeugen genommen worden. Sein Verweis auf die Garantien im Strafverfahren in Art. 6 EMRK berücksichtigt nicht, dass es sich bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten nicht um ein Strafverfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - Nr. 8453/04, Bayer/Deutschland - juris Rn. 37), an das Art. 6 Abs. 3 EMRK die dort aufgeführten Verteidigungsrechte bindet. 70 Das Vorbringen führt auch unter dem Aspekt der „Beweisteilhabe“ nicht zu einem beachtlichen Verfahrensmangel. Der in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Anspruch auf ein faires Disziplinarverfahren vermittelt dem Beamten ein Recht auf umfassende Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung. Dies gilt im behördlichen Disziplinarverfahren nicht nur für die Verneh- Seite 10 von 30 -

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