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Gegen die Annahme ungleicher Maßstäbe bei der Bewertung der charakterlichen Eignung führt der Antragsgegner
ferner erfolglos ins Feld, gegen die übrigen Kommissaranwärter, welche Mitglieder der Chatgruppen sind, seien
zwischenzeitlich Disziplinarverfahren eingeleitet worden, eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei diesen Verfahren
vorbehalten und die insofern zu ergreifenden Maßnahmen befänden sich noch in der Prüfung. Zunächst ist
anzunehmen, dass diese Verfahren erst auf die entsprechenden Fragen des Senats im vorliegenden
Beschwerdeverfahren hin eingeleitet worden sind. Abgesehen davon ist festzustellen, dass der Antragsgegner weiterhin
offenbar nicht an der charakterlichen Eignung der übrigen Kommissaranwärter zweifelt, da er in ihren Fällen ein Verbot
der Führung der Dienstgeschäfte nach wie vor nicht verfügt hat und - was bei der Annahme fehlender charakterlicher
Eignung indessen naheliegend wäre - ein Entlassungsverfahren nicht betreibt.
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Schließlich ist die Würdigung des Umstands, dass sich allein die Antragstellerin, nicht aber die übrigen
Kommissaranwärter an den Dienstherrn gewandt und auf die Existenz der problematischen Nachrichten aufmerksam
gemacht hat, nicht nachzuvollziehen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner das Offenlegen der Nachrichten,
mit dem die Antragstellerin sich in erhebliche Schwierigkeiten gebracht hat, in irgendeiner Weise zu deren Gunsten oder
auf der anderen Seite das Unterbleiben einer derartigen Meldung - trotz entsprechender Sensibilisierung - im Falle der
übrigen Kommissaranwärter zu deren Lasten gewertet hätte. Nicht schlüssig ist die Argumentation des Antragsgegners,
die Antragstellerin habe die Offenlegung nicht aus altruistischen, sondern vielmehr aus eigennützigen Motiven
vorgenommen, da sie aufgrund des Sensibilisierungsgesprächs ernsthafte Konsequenzen für ihre Person habe
befürchten müssen. Der Antragsgegner verweist insoweit darauf, die Antragstellerin habe nicht vorhersehen können,
dass die Staatsanwaltschaft die Bilder, deren Empfang und Versendung nicht als strafrechtlich relevant einstufen würde;
daher habe sie durchaus befürchten müssen, dass ihr Smartphone durchsucht würde. Dabei lässt er außer Betracht,
dass nicht erkennbar ist, auf welche Weise der Antragsgegner von der Existenz der Nachrichten hätte erfahren sollen,
wenn nicht durch eine entsprechende Information eines Gruppenangehörigen, dass die Antragstellerin ihr Smartphone
freiwillig zur Auswertung zur Verfügung gestellt hat und sie überdies die Bilder auch einfach hätte löschen können.
Dagegen, dass die Antragstellerin ernsthaft hätte befürchten müssen, dass die Nachrichten ohnedies bekannt werden,
spricht, dass - wie erwähnt - kein anderer der Kommissaranwärter in den Chatgruppen dies offengelegt hat.
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b. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten kann auf sich beruhen, welches Verhalten von einem Beamten bei
Kenntnisnahme rassistischer, antisemitischer oder in ähnlicher Weise zu beanstandender Nachrichten innerhalb eines
(Gruppen-)Chats zu erwarten wäre, um Zweifel an der charakterlichen Eignung auszuschließen.
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Vgl. dazu auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 19. Oktober 2020 -3 K 2398/20 -, juris Rn. 52 f. m. Anm. Koch,
jurisPR-ITR 23/2020 Anm. 6.
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Der Antragsgegner hält ausweislich des Bescheides vom 13. Oktober 2020 offensichtlich durchgreifende
Eignungszweifel bereits dann für begründet, wenn ein Polizeibeamter derartige Nachrichten - auch nur in geringer Zahl
- erhält, auf seinem Mobiltelefon belässt und nichts weiter unternimmt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um
Chatgruppen mit privatem oder dienstlichem Hintergrund handelt. Indes dürfte es zu weit gehen, einen Beamten
unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen bereits bei Erhalt einer einzelnen beanstandungswürdigen Bilddatei
stets und uneingeschränkt für verpflichtet zu halten, ihrer Verbreitung aktiv entgegen zu wirken. Hierbei stellte sich
darüber hinaus die Frage, wie sich der Antragsgegner das erforderliche aktive Entgegenwirken vorstellt, was sich
jedenfalls bei einem privaten Chat und bei - wie offenbar hier - strafrechtlich nicht relevanten Inhalten nicht von selbst
erschließt. Eine Verpflichtung, die Kommunikation abzubrechen oder den betreffenden Gruppenchat zu verlassen, hat
der Antragsgegner nicht thematisiert. Insoweit spricht überdies einiges für die Auffassung, dass ein Beamter nicht
anders als jeder andere Mensch in einer von auf Kommunikation angewiesenen sozialen Gemeinschaft nicht auf jede
ihm übersandte inhaltlich bedenkliche Nachricht in dieser Weise reagieren muss. Auf der anderen Seite werden Zweifel
an der charakterlichen Eignung auch in Fällen bloßer Passivität eines Beamten umso eher gerechtfertigt sein, je größer
die Zahl empfangener beanstandungswürdiger Nachrichten ist und je deutlicher diese einen Chat prägen. Dies dürfte
indessen jeweils eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls erfordern.
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3. Im Übrigen erweist sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auch deshalb als rechtswidrig, weil die
Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden ist (vgl. § 17 f. LGG).
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Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2017 - 6 B 265/17 -, juris Rn. 5, und vom 17. Juni 2013 -6 A
2586/12 -, juris Rn. 10.
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Dieser Rechtsfehler ist ausgehend vom Vorstehenden hier nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.
4. Keine Frage der Rechtmäßigkeit, sondern der Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist es, welches Signal es aussendet