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4. Keine Frage der Rechtmäßigkeit, sondern der Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist es, welches Signal es aussendet
und welche Folgewirkungen es hat, wenn der Dienstherr ausgerechnet diejenige Kommissaranwärterin, die auf
problematische Inhalte in dienstlichen Chatgruppen aufmerksam gemacht hat, die Führung der Dienstgeschäfte
verbietet und ein Entlassungsverfahren einleitet, während er gegenüber den übrigen diesen Gruppen angehörenden
Beamten zugleich nichts unternimmt.
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II. Da die Voraussetzungen für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht vorliegen, erweist sich das Verbot des
Tragens der dienstlichen Ausrüstung und des Führens dienstlicher Abzeichen und Ausweise nach § 113 Abs. 1 LBG
NRW ebenfalls als rechtswidrig und ist auch diesbezüglich die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage
wiederherzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.
1 und 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten
Entscheidung zu halbieren ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).