63 4. Keine Frage der Rechtmäßigkeit, sondern der Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist es, welches Signal es aussendet und welche Folgewirkungen es hat, wenn der Dienstherr ausgerechnet diejenige Kommissaranwärterin, die auf problematische Inhalte in dienstlichen Chatgruppen aufmerksam gemacht hat, die Führung der Dienstgeschäfte verbietet und ein Entlassungsverfahren einleitet, während er gegenüber den übrigen diesen Gruppen angehörenden Beamten zugleich nichts unternimmt. 64 II. Da die Voraussetzungen für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht vorliegen, erweist sich das Verbot des Tragens der dienstlichen Ausrüstung und des Führens dienstlicher Abzeichen und Ausweise nach § 113 Abs. 1 LBG NRW ebenfalls als rechtswidrig und ist auch diesbezüglich die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wiederherzustellen. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 66 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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