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In Ausführung dieses Verfassungsauftrage erging das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai
1951 (BGBl I S. 307; im folgenden: G 131); es trat rückwirkend am 1. April 1951 in Kraft.
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Die Versorgungsverhältnisse wurden in mehreren wesentlichen Punkten abweichend
vom allgemeinen Beamtenrecht geregelt; jedoch sieht § 78 für die Zukunft eine Anpassung an die versorgungsrechtliche Regelung des in Aussicht genommenen Bundesbeamtengesetzes vor; die damit beabsichtigte Verbesserung der Versorgungsverhältnisse ist
durch § 192 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551; im folgenden: BBG) für die Zeit vom 1. September 1953 ab bewirkt worden. Weitere Verbesserungen der Rechtslage der unter Art. 131 GG fallenden Personen, vor allem auch eine Erweiterung des beteiligten Personenkreises, brachte das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980; im folgenden: Erstes Änderungsgesetz). Es ist rückwirkend am 1. April 1951 in Kraft getreten, bestimmt jedoch in Art. V
Abs. 1, daß Zahlungen auf Grund der neuen Vorschriften grundsätzlich erstmalig für die
mit dem 1. September 1953 beginnenden Zeiträume geleistet werden.
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II. Die Beschwerdeführer zu 1 bis 33 fühlen sich durch zahlreiche Bestimmungen des G
131 - und zwar sowohl in seiner ursprünglichen als auch in der geänderten Fassung - in
ihren Grundrechten verletzt. Sie haben Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Ziele,
die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen gemäß 95 Abs. 3 BVerfGG für nichtig zu
erklären.
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1. Der 1907 geborene Beschwerdeführer Ke. ist verdrängter Beamter im Sinne des Kapitels I Abschnitt I des G 131. Er war bis zur Kapitulation Erster Staatsanwalt am Oberlandesgericht Stettin. Im Juli 1948 wurde er aus britischer Gefangenschaft entlassen und
am 22. Februar 1949 in die Gruppe V der Entlasteten eingereiht. Er ist bisher im Staatsdienst nicht wieder verwendet worden und erhält Übergangsgeld nach § 37 G 131.
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2. Der Beschwerdeführer D. war bis Anfang Mai 1945 Oberbürgermeister der Stadt Apolda. Im Juli 1949, also nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, verließ er die sowjetische
Besatzungszone, da er sich in seiner Freiheit bedroht fühlte. Er nahm Wohnsitz in Hessen; seine "Gleichstellung" im Sinne des § 4 Abs. 2 G 131 hat der Beschwerdeführer beantragt, aber bisher nicht erreicht. Er hat bis zum 1. September 1953 keine Bezüge nach
dem G 131 erhalten.
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3. Die Beschwerdeführerinnen K. und Z. sind Witwen, deren Ehemänner Beamte in Ostpreußen und Schlesien waren. Sie erhalten Hinterbliebenenbezüge nach § 49 G 131. Da
die Beschwerdeführerin Z. 24 Jahre jünger als ihr am 1. Oktober 1934 in den Ruhestand
versetzter, am 6. Januar 1939 verstorbener Ehemann war, fand auf die Berechnung ihrer
Hinterbliebenenbezüge § 40 G 131 Anwendung, der inzwischen durch § 192 Nr. 11 BBG
aufgehoben worden ist. Die Berechnung ihrer Bezüge richtet sich nunmehr nach § 192
Nr. 14 BBG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 G 131, § 192 Nr. 4 BBG in Verbindung mit § 29
G 131 und §126 BBG.
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4. Die weiteren Beschwerdeführer sind nach der Kapitulation unmittelbar durch die amerikanische Militärregierung oder auf deren Veranlassung wegen Zugehörigkeit zur NSDAP
aus ihrem Amt entfernt und im Entnazifizierungsverfahren entweder als Entlastete oder
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