Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BVerfG 1. Senat, 24. April 1953, 1 BvR 102/51
Vergleiche BVerfG 1. Senat, 21. Januar 1953, 1 BvR 520/52
Gründe
A.
1
I. Der Zusammenbruch des Reiches im Mai 1945 hatte für zahlreiche Angehörige des öffentlichen Dienstes den Verlust ihres Amtes, ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Versorgungsbezüge zur Folge. Dieses Schicksal traf vornehmlich die Vertriebenen und die Angehörigen aufgelöster Dienststellen. Aber auch bei weiterbestehenden Behörden in den westlichen Besatzungszonen sind viele Angehörige des öffentlichen Dienstes, die auf Grund
von Anordnungen der Militärregierungen zum Zwecke der politischen Überprüfung von
ihrem Amt oder Arbeitsplatz entfernt wurden, nicht wieder im öffentlichen Dienst verwendet worden.
2
Zunächst hatten weitgehend die Länder sich der Betroffenen angenommen. Ihre Fürsorge wies jedoch angesichts ihrer ungleichen Finanzkraft und der ungleichen Verteilung
der Flüchtlinge nach der Höhe der Leistungen und der Abgrenzung des erfaßten Personenkreises erhebliche Unterschiede auf.
3
Eine erschöpfende und sachgerechte Lösung des mehr und mehr bedrückend gewordenen Komplexes der Rechtsverhältnisse der verdrängten und amtsentfernten Angehörigen des öffentlichen Dienstes war angesichts dieser Schwierigkeiten nur dem deutschen
Gesamtstaat möglich. Das Problem erschien so bedeutsam, seine Lösung so vordringlich,
daß schon das Grundgesetz nicht an ihm vorübergehen konnte. Bei der Vielzahl der zu
lösenden Einzelfragen mußte es sich allerdings darauf beschränken, in Art. 131 GG dem
Bundesgesetzgeber folgende Pflicht aufzuerlegen:
4
"Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen,
die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren
Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai
1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen
Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten."
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