Eid der Soldaten und Beamten (Gesetz vom 20. Juli 1935, § 4 des Beamtengesetzes), der Eid der Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes (Art. 13 der Verordnung vom 1. Oktober 1935) - sie alle sprechen wesentlich die Verpflichtung zur Treue und zum Gehorsam gegenüber dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes aus. Nicht die Bindung an eine abstrakte Rechtsnorm oder an eine formale Institution, sondern die unmittelbare existentielle Verpflichtung des Gefolgsmannes auf die Person des Führers wird in diesen Eiden bekräftigt. Nicht die bloße äußere Legalität, sondern die aus der Gesinnung und der mannhaften Gesamthaltung rührende politische Treue wird feierlich gelobt. Der politische Eid begnügt sich nicht mit der äußeren Bewahrung des Rechts, sondern er verlangt innere Hingabe an den Führer und an die in ihm verkörperte politische Ordnung. Die durch diesen politischen Eid angelobte politische Treue gegenüber dem Führer des Volkes und Reiches ist die gestaltende und wesensbestimmende Kraft des öffentlichen Dienstes...." 130 (E. R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl., o. J., S. 406/407). 131 Die "Treuepflicht" gegenüber dem Führer kennzeichnet sich daher 132 "... als ein von Person zu Person geknüpftes unzerreißbares Band, das sämtliche Pflichten des Beamten gegenüber Volk, Reich und Bewegung zusammenfaßt und untereinander verbindet..." (Wittland, Reichsdienststrafordnung, 2. Aufl., 1941, S. 81). 133 Indem Deutschland "mit dem persönlichen Treueid auf den Führer...zur Urform des politischen Gefolgschaftseides zurückkehrt" und damit "die Zeit der sogenannten Verfassungseide... für uns ausgelöscht ist" (Werner Weber, Der politische Eid, DJZ 1936, 279), werden auch die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte des Beamten allein auf das "wechselseitige Treueverhältnis" gegründet. "Nicht nur der Beamte ist dem Führer zur Treue verpflichtet, sondern auch dieser dem Beamten gegenüber. So hat der Führer eine besondere Fürsorgepflicht für den Beamten, muß ihn vor Beleidigungen schützen und ihm wirksamen Schutz in allen Lebenslagen gewähren. § 36 DBG. Er muß ihm ein standesgemäßes Gehalt und im Alter oder bei Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt gewähren und nach seinem Tode für seine Hinterbliebenen sorgen" (Brand, Die Reichsdienststrafordnung, 3. Aufl., 1941, S. 72). 134 dd) Ergibt sich bereits aus der besonderen Form des politischen Eides, daß das Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat eine Rechtsgrundlage erhalten hat, die vom Bestehen der in Hitler verkörperten nationalsozialistischen Herrschaftsform schlechthin abhängig war, so zeigen vollends die Einzelregelungen des Deutschen Beamtengesetzes, daß die Grundlagen für ein Beamtentum, das Staat und Volk und nicht einer Partei zu dienen hatte, beseitigt waren. 135 Bereits die Präambel des Deutschen Beamtengesetzes, die nach nationalsozialistischer Rechtsauffassung für die Gesetzesauslegung besondere Bedeutung hatte, betont, daß "ein im deutschen Volk wurzelndes, von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist, ... einen Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates" bildet. Dementsprechend bestimmt § 1 DBG, daß der deutsche Beamte zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht und Vollstrecker des Willens des von der NSDAP getragenen Staates ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DBG ist die Berufung in das Beamtenverhältnis ein Vertrauensbeweis der Staatsführung, den der Beamte dadurch zu rechtfertigen hat, daß er sich der erhöh- Seite 29 von 64 -

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