Eid der Soldaten und Beamten (Gesetz vom 20. Juli 1935, § 4 des Beamtengesetzes),
der Eid der Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes (Art. 13 der Verordnung vom 1. Oktober 1935) - sie alle sprechen wesentlich die Verpflichtung zur Treue und zum Gehorsam gegenüber dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes aus. Nicht die Bindung
an eine abstrakte Rechtsnorm oder an eine formale Institution, sondern die unmittelbare
existentielle Verpflichtung des Gefolgsmannes auf die Person des Führers wird in diesen
Eiden bekräftigt. Nicht die bloße äußere Legalität, sondern die aus der Gesinnung und
der mannhaften Gesamthaltung rührende politische Treue wird feierlich gelobt. Der politische Eid begnügt sich nicht mit der äußeren Bewahrung des Rechts, sondern er verlangt innere Hingabe an den Führer und an die in ihm verkörperte politische Ordnung.
Die durch diesen politischen Eid angelobte politische Treue gegenüber dem Führer des
Volkes und Reiches ist die gestaltende und wesensbestimmende Kraft des öffentlichen
Dienstes...."
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(E. R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl., o. J., S. 406/407).
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Die "Treuepflicht" gegenüber dem Führer kennzeichnet sich daher
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"... als ein von Person zu Person geknüpftes unzerreißbares Band, das sämtliche Pflichten des Beamten gegenüber Volk, Reich und Bewegung zusammenfaßt und untereinander verbindet..." (Wittland, Reichsdienststrafordnung, 2. Aufl., 1941, S. 81).
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Indem Deutschland "mit dem persönlichen Treueid auf den Führer...zur Urform des politischen Gefolgschaftseides zurückkehrt" und damit "die Zeit der sogenannten Verfassungseide... für uns ausgelöscht ist" (Werner Weber, Der politische Eid, DJZ 1936, 279),
werden auch die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte des Beamten allein auf das "wechselseitige Treueverhältnis" gegründet. "Nicht nur der Beamte ist dem
Führer zur Treue verpflichtet, sondern auch dieser dem Beamten gegenüber. So hat
der Führer eine besondere Fürsorgepflicht für den Beamten, muß ihn vor Beleidigungen
schützen und ihm wirksamen Schutz in allen Lebenslagen gewähren. § 36 DBG. Er muß
ihm ein standesgemäßes Gehalt und im Alter oder bei Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt
gewähren und nach seinem Tode für seine Hinterbliebenen sorgen" (Brand, Die Reichsdienststrafordnung, 3. Aufl., 1941, S. 72).
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dd) Ergibt sich bereits aus der besonderen Form des politischen Eides, daß das Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat eine Rechtsgrundlage erhalten hat, die vom
Bestehen der in Hitler verkörperten nationalsozialistischen Herrschaftsform schlechthin
abhängig war, so zeigen vollends die Einzelregelungen des Deutschen Beamtengesetzes, daß die Grundlagen für ein Beamtentum, das Staat und Volk und nicht einer Partei
zu dienen hatte, beseitigt waren.
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Bereits die Präambel des Deutschen Beamtengesetzes, die nach nationalsozialistischer
Rechtsauffassung für die Gesetzesauslegung besondere Bedeutung hatte, betont, daß
"ein im deutschen Volk wurzelndes, von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf
Hitler, in Treue verbunden ist, ... einen Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates"
bildet. Dementsprechend bestimmt § 1 DBG, daß der deutsche Beamte zum Führer und
zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht und Vollstrecker des Willens des von der NSDAP getragenen Staates ist. Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 DBG ist die Berufung in das Beamtenverhältnis ein Vertrauensbeweis
der Staatsführung, den der Beamte dadurch zu rechtfertigen hat, daß er sich der erhöh- Seite 29 von 64 -