täglichen Gebrauch macht. Dabei ist an erster Stelle das alte Kampfblatt der Bewegung
"Der Völkische Beobachter" zu nennen. ..."
124
cc) Abgesehen von diesen unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen auf die personelle Zusammensetzung des Beamtenkörpers wurde das Beamtenverhältnis selbst in seiner
rechtlichen Natur entscheidend umgestaltet.
125
Während noch nach der Verordnung des Reichspräsidenten über die Vereidigung der Beamten und Soldaten der Wehrmacht vom 2. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1017) der Beamte sich durch den Eid verpflichtete. "Volk und Vaterland Treue zu halten, Verfassung
und Gesetze zu beachten und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen", bestimmte
das Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 20.
August 1934 (RGBl. I S. 785) folgenden Wortlaut des Beamteneides beim Eintritt in den
Dienst:
126
"Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu
und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
127
Gemäß § 3 des Gesetzes waren auch die im Dienst befindlichen Beamten unverzüglich in
der vorbezeichneten Weise zu vereidigen.
128
Durch diesen Eid, dessen Wortlaut später durch § 4 des Deutschen Beamtengesetzes
übernommen worden ist, wurde - wie Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1937, S. 21
f., betont - "ein besonderes persönliches Band" zwischen jedem Beamten und Hitler geschaffen, da der Treueid "im Gegensatz zum Eid der Systemzeit nicht einer abstrakten
und abänderbaren Verfassung, sondern dem Führer persönlich geleistet" wurde. Diese persönliche Bindung gab dem Beamtenverhältnis rechtlich eine neue, den bisherigen Inhalt umstürzende Grundlage. Während nach nationalsozialistischer Rechtsauffassung der bisherige Eid keine innere Bindung zeitigen konnte, da der Beamte der Weimarer Verfassung, "toten Buchstaben, geschaffen von Juden und Umstürzlern ... keine Gefolgschaftstreue weihen" konnte (so der Präsident des Rechnungshofs des Deutschen
Reichs, Chefpräsident der Preußischen Oberrechnungskammer Dr. Müller in Deutsche
Verwaltung 1939, 385), verpflichtete der neue Eid jeden Beamten, "die Treue dem Führer bis zum Tode zu halten", so daß es sich "bei dem durch das Beamtenverhältnis begründeten Pflichtenverhältnis" ... um eine beinahe ordensmäßige Bindung an Führer und
Reich handelte (Fischbach, aaO S. 21). Besonders "aus der Nennung des Namens des
Führers" ist nach Fischbach (aaO S. 56) "zu folgern, daß der Gesetzgeber die unmittelbare Bindung zwischen dem obersten Dienstherrn und dem Dienstverpflichteten herstellen wollte". Freilich verpflichtete sich der Beamte durch den Treueid auch, die Gesetze zu beachten und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Gesetze und Amtspflichten wurden jedoch ausschließlich durch Hitler bestimmt, sei es, daß er die Gesetze als Chef der Regierung selbst beschloß, sei es, daß er sie durch den Reichstag als Akklamationsorgan beschließen ließ (vgl. BVerfGE 2, 237 <249>). Auf diese Weise wurde
durch den Eid "gleichzeitig auch ein Treueverhältnis zur nationalsozialistischen Bewegung begründet" (so Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, S. 136). Denn:
129
"... Erst im völkischen Reich hat der politische Eid wieder den Sinn einer unmittelbaren
Treuebindung gegenüber dem Führer erhalten, die wesentlich auf die innere Gesinnung
zielt und erst folgeweise auch das äußere Verhalten ergreift. Der Eid der Reichsminister, Reichsstatthalter und Landesminister (§ 157 des Deutschen Beamtengesetzes), der
- Seite 28 von 64 -