Staat" boten, wurden entfernt; Versetzungen in Ämter von geringerem Rang und geringerem planmäßigen Diensteinkommen, sowie Versetzungen in den Ruhestand "zur Vereinfachung der Verwaltung" wurden zugelassen (§§ 2 bis 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933). Anstelle der so ausgeschiedenen Beamten sollten vorwiegend nationalsozialistisch bewährte Kräfte neu eingestellt oder befördert werden; gerade sie waren ihrer charakterlichen Veranlagung und politischen Überzeugung nach besonders geeignet für einen Beamtendienst, der nicht parteipolitisch neutral, sondern im Sinne des Programms der NSDAP geleistet werden sollte. So bestimmte etwa der Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 12. August 1933 (RVerkBl. S. 91) folgendes: 113 "Bei der Neueinstellung von Personal müssen alle Behörden bestrebt sein, die Anstellung bewährter Kämpfer der NS- Bewegung, SA-, SS-Leute, alte Pg., sowie Angehörige des Stahlhelms zu fördern, soweit eine Einstellung nach Eignung und Persönlichkeit der Bewerber und nach den bestehenden Bestimmungen irgendwie verantwortet werden kann. Die Behörden haben sich deshalb beim Freiwerden von Dienst- und Arbeitsplätzen innerhalb der Verwaltung an die zuständigen Parteidienststellen zu wenden. Diese letzteren prüfen die bei ihnen eingehenden Gesuche um Anstellung im öffentlichen Dienst, scheiden aussichtslose Gesuche aus, sammeln die übrigen und machen den Behörden auf Anforderung geeignete Bewerber für den öffentlichen Dienst namhaft." 114 Ähnlich wurde in allen Verwaltungen verfahren. In der Praxis wirkte sich dies so aus, daß neuerlich in weitem Maße wiederum "Außenseiter" in die Verwaltung und gerade in ihre leitenden Stellungen eindrangen - ein deutlicher Beweis dafür, daß es nicht auf die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, sondern auf die Durchdringung des Beamtentums mit nationalsozialistischem Geist angekommen war. 115 Über bevorzugte Beförderung wegen besonderer Verdienste um die NS-Bewegung bestimmte bereits ein Rundschreiben des Reichsministers des Innern vom 20. März 1934 (abgedruckt in DJ 1935 S. 1254) folgendes: 116 "Entsprechend der von einzelnen Reichsverwaltungen getroffenen Regelung bitte ich die obersten Reichsbehörden, Beamte, die sich im Kampf um die nationale Erhebung besonders verdient gemacht haben und die Gewähr bieten, daß sie auch fernerhin vorbildlich und erzieherisch im Sinne der nationalsozialistischen Bewegung wirken werden, nach Maßgabe verfügbarer geeigneter Stellen außer der Reihe zu befördern. In Zweifelsfällen empfiehlt sich vorheriges Benehmen mit dem zuständigen Gauleiter. Voraussetzung für die Beförderung ist, daß die Beamten nach Lebensalter und ihren dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten den Anforderungen des höheren Amtes voll entsprechen." 117 Seit 1935 wurde vor jeder Beförderung eines Beamten eine Dienststelle der NSDAP über seine weltanschauliche Zuverlässigkeit befragt. 118 Später wurde allgemein durch § 26 des Deutschen Beamtengesetzes die Ernennung zum Beamten davon abhängig gemacht, daß der Bewerber die Gewähr dafür biete, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintreten werde. Die Feststellung, ob das der Fall sei, sollte nach der Durchführungsverordnung vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) "nach Anhörung der durch Anordnung des Stellvertreters des Führers mit der Ausstellung von politischen Begutachtungen beauftragten Hoheitsträger der NSDAP getroffen" werden. In § 2 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) wurde schließlich betont, daß - Seite 26 von 64 -

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