280
b) Lediglich für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des G 131 ist der den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechende standesgemäße Lebensunterhalt den ehemaligen Versorgungsempfängern weitgehend nicht gewährt worden.
281
Für diese Zeit stand ihnen jedoch - wie unter C II 1 b dargestellt worden ist - ein Rechtsanspruch auf Versorgung über die von den Ländern gewährten Leistungen hinaus nicht
zu. Es würde eine Überspannung der an den Gesetzgeber zu stellenden Anforderungen
bedeuten, wollte man verlangen, daß die Berücksichtigung hergebrachter Grundsätze
des Berufsbeamtentums ihn hätte dazu zwingen müssen, auch für diese Zeit den Unterhalt in voller Höhe nachträglich zu gewähren.
282
c) Die Sonderregelung des § 40 G 131 - von der die Beschwerdeführerin zu 10 betroffen
ist - verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Eine Bestimmung über die Kürzung des Witwengeldes bei besonders großem Altersunterschied der Eheleute fand sich bereits im
Beamtenrecht vor 1937 (§§ 6 und 7 des Beamtenhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai
1907, RGBl. S. 208). Auch das neue Bundesbeamtengesetz enthält eine entsprechende Regelung, deren Fassung nunmehr auch für die unter G 131 fallenden Witwen gilt
(vgl. § 192 Nr. 4 und 11 in Verbindung mit § 126 BBG). An der verschiedenartigen Ausgestaltung der Bestimmungen im einzelnen wird der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG
nicht gehindert.
D.
283
Aus den Ausführungen unter C II folgt, daß auch die Beschwerdeführerin zu 34 aus ihrem Versorgungsverhältnis keine weiteren Rechte oder Ansprüche gegen das Land Bayern herleiten kann, als sie ihr durch das G 131 gewährt werden. Landgericht und Oberlandesgericht München haben deshalb den angefochtenen Entscheidungen mit Recht die
Bestimmungen des G 131 zugrunde gelegt und ohne Verstoß gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin die Vorschrift des § 27 a EWFVG außer Anwendung gelassen.
E.
284
Da die Beschwerdeführer zu 12, 13, 15 bis 22 und 24 bis 33 durch die §§ 5, 6, 35, 77 G
131 nicht in ihren Grundrechten verletzt werden, verstößt auch das Bayer. G zu Art. 131
GG vom 31. Juli 1952 (GVBl. S. 235) insoweit nicht gegen ihre Grundrechte aus dem
Grundgesetz.
F.
285
Sämtliche Verfassungsbeschwerden sind daher unbegründet und müssen zurückgewiesen werden.
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