erhalten als diejenigen Personen, die auf Grund eines nach dem 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfalles versorgt werden. Denn die Versorgungsansprüche der letzteren
beruhen auf einer zum Wiederaufbau und fur die Ziele des neuen demokratischen Staates geleisteten Arbeit. Diese Verschiedenheit gegenüber den von Art. 131 GG Erfaßten
rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung.
275
Der von der Beschwerdeführerin zu 10 besonders beanstandete- inzwischen durch § 192
Nr. 11 BBG aufgehobene - § 40 G 131 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Kürzung des Witwengeldes wegen besonders großen Altersunterschiedes kann damit gerechtfertigt werden, daß in einer solchen Ehe die Ehefrau im allgemeinen die Lebensarbeit ihres Mannes nur für eine vergleichsweise kürzere Zeitspanne mittragen wird. Nach
fünfzehnjähriger Dauer der Ehe sieht daher § 40 wieder eine Erhöhung des Witwengeldes vor. Die vom Gesetz getroffene Unterscheidung gegenüber den anderen Ehen ist also nicht willkürlich.
276
Eine ungleiche Behandlung im Verhältnis zur allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung
aber ist für die Zukunft durch die Aufhebung des § 40 beseitigt. Für die betroffenen Witwen gilt nunmehr auch § 124 BBG. Die vorübergehende Abweichung für die Vergangenheit rechtfertigt sich aus der Notwendigkeit, die Rechtsverhältnisse der unter Art. 131
GG fallenden Personen vorweg zu regeln. Dabei hat § 40 die allgemein beabsichtigte Regelung im wesentlichen, wenn auch mit einigen Abweichungen, vorweggenommen. Diese vorübergehenden nicht grundsätzlich erheblichen Abweichungen verstoßen nicht gegen Art. 3 GG.
277
3. Die im G 131 für die Versorgungsansprüche der Beschwerdeführerinnen zu 10 und 11
getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
278
a) Bei der Neuordnung der durch den Zusammenbruch erloschenen Beamtenverhältnisse nach Art. 131 GG kann - wie unter C I 4 b ausgeführt wurde - Art. 33 Abs. 5 GG nur
mit Einschränkungen angewandt werden. Soweit jedoch die Regelung nach Art. 131 GG
Versorgungsansprüche betrifft, die - wie hier unterstellt wird (vgl. C II am Anfang) - über
den Zusammenbruch hinaus fortbestanden haben, müssen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in stärkerem Maße berücksichtigt werden. Das kann allerdings nicht bedeuten, daß der einmal erworbene öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch in seiner vollen Höhe als "wohlerworbenes Recht" garantiert wäre - weil seit der
Beseitigung der Verfassungskraft des Art. 129 WRV wohlerworbene Rechte als solche
nicht verfassungsmäßig, insbesondere nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt sind (vgl.
oben C I 4 b). Vielmehr ist die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden
Versorgungsanspruchs im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig; sie findet aber ihre
Schranken in der Gewährung des standesgemäßen Unterhalts, wie er für die einzelnen
Beamtengruppen - selbstverständlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist.
279
Bei dieser Rechtslage kann in der Festsetzung der Höhe der Versorgungsbezüge der Beschwerdeführerinnen für die Zukunft eine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums nicht gesehen werden, zumal der Gesetzgeber von vornherein eine
Anpassung an die allgemeinen versorgungsrechtlichen Grundsätze in § 78 G 131 vorgesehen und inzwischen weitgehend durchgeführt hat.
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