hin schon durch die von der nationalsozialistischen Regierung vollzogene Abkehr von einer rechtsstaatlichen Ordnung des Beamtenrechts eingebüßt und schließlich als Folge des von dieser Regierung herbeigeführten Zusammenbruchs endgültig verloren. Er hat ihnen vielmehr, und zwar ungeachtet ihres persönlichen Verhaltens, soweit es nicht durch besonders intensive Beteiligung an nationalsozialistischen Unrechtshandlungen belastet war, weitgehend neue Rechtsansprüche gegen den demokratischen Staat gewährt - Ansprüche, im Gegensatz zum Beamtenverhältnis während der nationalsozialistischen Zeit, die mit echten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet sind. So ist mit Recht das G 131 als soziale Tat gewertet worden; die Bundesrepublik hat sich hier - ihrer Verfassung gemäß (Art. 20, 28 GG) - als sozialer Rechtsstaat bewährt. 221 In der Art, wie er den verfassungsrechtlichen Fürsorgeauftrag erfüllen wollte, hatte der Gesetzgeber weitgehende Freiheit. Immerhin bestanden einerseits rechtliche Schranken, andererseits in der Natur der Sache liegende Richtpunkte, an die sich die Regelung zu halten hatte. Es handelte sich um einen Personenkreis, dessen wirtschaftliche Versorgung früher den besonderen Regeln unterworfen gewesen war, wie sie sich seit den Beamtengesetzen des 19. Jahrhunderts allmählich herausgebildet hatten. Es lag also nahe, auch die neue Fürsorgeregelung in Anlehnung an diese Grundsätze auszugestalten. Das empfahl sich auch deshalb, weil damit an die in den Ländern getroffene vorläufige Regelung angeknüpft werden konnte. So wurde man auch dem Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG am besten gerecht, dem es entspricht, daß auch Fürsorgeregelungen für ehemalige Berufsbeamte in Anlehnung an die herkömmlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums gestaltet werden; deshalb konnten zum Beispiel Ansprüche nach Art und Dauer des früheren öffentlichen Dienstes abgestuft werden, soweit nicht die Art des Dienstes, als rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechend, eine Berücksichtigung überhaupt ausschloß (vgl. §, 3 Ziff. 4 G 131). Bei der Bemessung der Höhe der Ansprüche durfte der Gesetzgeber andererseits die allgemeine Lage der übrigen Bevölkerungskreise nicht unberücksichtigt lassen, die vielfach von den Kriegsfolgen wirtschaftlich aufs härteste betroffen waren; ebensowenig konnte er Ansprüche gewähren, die mit den finanziellen Möglichkeiten des Staates nicht in Einklang standen. Schließlich durfte auch nicht übersehen werden, daß Wiedergutmachungsleistungen an die vom Nationalsozialismus geschädigten Berufsbeamten zu erfüllen waren, die als Sühne für geschehenes Unrecht gegenüber den allgemeinen Ausgleichs- und Fürsorgeansprüchen den Vorrang genießen mußten. 222 Als wichtigste grundrechtliche Schranke war das Gebot des Gleichheitssatzes zu beachten. Dieser bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken, "Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu behandeln. Aber auch nach dieser Formel bleibt dem Gesetzgeber noch immer ein weiter Spielraum für die Betätigung seines Ermessens; er muß ihm auch bleiben, wenn anders es ihm gelingen soll, vielfältiger Lebensverhältnisse durch eine einheitliche und daher notwendig gewisse tatsächliche Verschiedenheiten vernachlässigende Regelung Herr zu werden. Es lassen sich viele Regelungen denken, die sich hiernach noch im Rahmen des Gleichheitssatzes halten, und unter diesen die geeignetste auszuwählen, muß der Gesetzgeber frei sein. Es ist nicht Sache eines Gerichts, auch nicht des Bundesverfassungsgerichts, die vom Gesetzgeber gewählte Lösung auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen oder zu untersuchen, ob sie vom Standpunkt einer beteiligten Interessentengruppe aus die "gerechteste" denkbare Lösung darstelle. Das Bundesverfassungsgericht kann daher nur die Überschreitung gewisser äußerster Grenzen beanstanden; es kann dem Gesetzgeber erst dann entgegentreten, wenn für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen sachlich einleuch- Seite 49 von 64 -

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