Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete des Beamtenrechts in SchleswigHolstein vom 28. März 1949 - GVBl. S. 55 -).
215
Dasselbe Bild ergibt sich für die französische Zone nach der badischen Landesverordnung über die Rechtsverhältnisse der aus politischen Gründen aus dem Amt entfernten
Beamten vom 6. August 1949 (GVBl. S. 289), dem Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der aus politischen Gründen vom Amt entfernten Beamten im Lande Württemberg-Hohenzollern vom 22. Dezember 1948 (RegBl. S. 181) und nach dem rheinlandpfälzischen Landesgesetz über die Rechtsstellung früherer Angehöriger des öffentlichen
Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1950 (GVBl. S. 165).
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Sprechen mithin sogar von dem Standpunkt aus, daß die ursprünglichen Beamtenverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden hätten, entscheidende Gründe gegen die sogenannte Suspensionstheorie, so läßt sich diese Auffassung noch weniger von
der hier gewonnenen Erkenntnis aus halten, daß alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai
1945 erloschen sind. Die Entfernung aus den nach dem 8. Mai 1945 neu begründeten
Dienstverhältnissen kann nur als endgültige Entlassung angesehen werden, da diese
Dienstverhältnisse von vornherein unter dem Vorbehalt des Eingriffs durch die Militärregierung standen.
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3. Das Gesamtergebnis der bisherigen Ausführungen ist also für den Bereich der hier allein in Betracht kommenden amerikanischen Besatzungszone das folgende:
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Die am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich, den Ländern, Gemeinden und anderen Dienstherren sind mit dem an diesem Tage eingetretenen Zusammenbruch des Reiches erloschen. Soweit nach diesem Zeitpunkt mit den früheren Beamten neue Dienstverhältnisse nicht begründet oder soweit neu begründete
Dienstverhältnisse durch Entlassung zum Zwecke der politischen Überprüfung beendet
und dann nicht wieder erneuert worden sind, stehen den früheren Beamten Rechtsansprüche weder gegen den Bund noch gegen ein Land, eine Gemeinde oder einen sonstigen Dienstherrn zu.
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Angesichts dieser Rechtslage ist die Frage, ob Art. 131 GG eine Neugestaltung bestehen
gebliebener Beamtenverhältnisse zuläßt, gegenstandslos, da es innerhalb des Kreises
der unter Art. 131 GG fallenden Personen solche weiterbestehenden Beamtenverhältnisse nicht gibt. Daß Art. 131 nicht etwa nur die Regelung fortbestehender Rechtsverhältnisse betrifft, ergibt sich schon daraus, daß er nach allgemeiner, durch das G 131 bestätigter Auffassung auch für solche früheren Beamten gelten soll, die als Volksdeutsche im
Dienstverhältnis fremder Staaten standen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 d). Insoweit kann daher nur
eine "konstitutive" Regelung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundesgesetzgebers in Betracht kommen (BVerfGE 1, 167 <177>).
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Von dieser objektiven Rechtslage aus gesehen ist es der Sinn des Art. 131, daß der Bundesgesetzgeber durch ihn den Auftrag erhielt, sich des großen Kreises der Beamten anzunehmen, die durch den Zusammenbruch ihrer Rechte verlustig gegangen waren - also
auch solcher Beamten, die erst während der nationalsozialistischen Zeit Beamte geworden waren und daher niemals in einem von rechtsstaatlichen Grundsätzen beherrschten
Beamtenverhältnis gestanden hatten. Der neue demokratische Staat hat diese früheren
Beamten nicht durchweg sich selbst oder der allgemeinen öffentlichen Fürsorge überlassen. Er hat vielmehr in seiner Verfassung dem Gesetzgeber einen umfassenden Fürsorgeauftrag erteilt. Er hat ihnen nicht Rechte genommen; diese hatten sie vielmehr weit- Seite 48 von 64 -
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