im nationalsozialistischen Recht seine Geltungskraft verloren hat, LS 3) stellt GG Art 33 Abs 5
nicht die wohlerworbenen Rechte der Beamten unter Verfassungsschutz.
b) Die Regelungen des G131 könnten allenfalls dann beanstandet werden, wenn sie sich in
besonders weitgehender grundsätzlicher Weise von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entfernten, was nicht der Fall ist (LS 9).
c) Der Gleichheitssatz, der nur verletzt wäre, wenn für eine angeordnete Differenzierung sachliche Gründe schlechterdings nicht erkennbar wären, ist beachtet (LS 10).
d) Dieser und GG Art 5 Abs 3 fordern auch keine von der anderer Beamter abweichende Behandlung der Hochschullehrer, da die Hochschulen im nationalsozialistischen Staate keine
Korporationen mehr waren (LS 11).
6. Soweit jedoch G131 Versorgungsansprüche regelt, müssen die hergebrachten Grundsätze
des Berufsbeamtentums in stärkerem Maße berücksichtigt werden, was allerdings nicht bedeuten kann, daß der einmal erworbene öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch in seiner
vollen Höhe als wohlerworbenes Recht garantiert wäre (LS 13-17).
7. Zitierung zu LS 3: Vergleiche BVerfG, 1953-04-24, 1 BvR 102/51, BVerfGE 2, 237 <248ff>.
8. Zitierung zu LS 6: Vergleiche BVerfG, 1953-01-21, 1 BvR 520/52, BVerfGE 2, 105.
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