Bundesrepublik; sie ist daher legitim, wenn sie nicht so dauerhaft und schwerwiegend ist, daB
sie zu einer endgültigen Diskriminierung der verdrängten Versorgungsempfänger führt.
16. Die Kürzung des Witwengeldes bei besonders großem Altersunterschied verstößt nicht gegen Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG.
17. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht den einmal erworbenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch in seiner vollen Höhe als wohlerworbenes Recht; er läßt Kürzungen zu, sofern der standesgemäße Unterhalt nicht beeinträchtigt wird, wie er für die einzelnen Beamtengruppen - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu
bemessen ist.
Orientierungssatz
1. Zu LS 4: Der Grundsatz, daß der Wechsel der Staatsform die Beamtenverhältnisse unberührt lasse, gilt nicht für die im "Dritten Reich" nach nationalsozialistischem Recht begründeten Beamtenverhältnisse. Denn die Zerstörung des verfassungsrechtlichen Schutzes für die
wohlerworbenen Rechte der Beamten, die Regelung der personellen Voraussetzungen für das
Beamtenverhältnis in Verbindung mit der gesetzlichen Verpflichtung zum persönlichen Treueeid auf Hitler und zur Vollstreckung des Willens des von der NSDAP getragenen Staates, sowie die Spruchpraxis der obersten Disziplinargerichte sprechen dagegen, daß es sich bei ihnen um echte Beamtenverhältnisse im traditionell rechtsstaatlichen Sinne handelte. Vielmehr
ergibt sich daraus mit aller Deutlichkeit, daß das Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen
Staat ein nur auf diesen Staat und die ihn tragende Ideologie zugeschnittenes Rechtsverhältnis sein sollte und war.
2. Zu Ls 2: Die auf diesem Rechtsverhältnis beruhenden gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Beamten und Staat stellen allein auf das Vorhandensein und die Fortdauer eines bestimmten verfassungsmäßigen Zustands ab, woraus sich notwendig der dem nationalsozialistischen Beamtenverhältnis immanente Ausschluß gegenseitiger Rechte und Pflichten für den Fall ergibt, daß ein von der NSDAP getragener, mit ihr unlöslich verbundener Staat
nicht mehr vorhanden sein würde, was seit der den Zusammenbruch dieses Staates sichtbar
machenden Kapitulation der Wehrmacht am 1945-05-08 der Fall war.
3. Da die Beamtenverhältnisse mit diesem Tag erloschen sind, kommt es nicht darauf an, ob
die Bundesrepublik Deutschland wegen ihrer Identität mit dem Deutschen Reich aus ihnen
verpflichtet ist und ob GG Art 131 eine Neugestaltung bestehengebliebener Beamtenverhältnisse zuläßt.
4. Sondern GG Art 131 enthält die Aufforderung an den Bundesgesetzgeber , sich des großen
Kreises der Beamten anzunehmen, die durch den Zusammenbruch ihrer Rechte verlustig gegangen sind. Damit hat der Gesetzgeber aber in der Art, wie er diesen Fürsorgeauftrag erfüllt, weitgehende Freiheit, so daß die Überprüfung der getroffenen Regelung ergibt, daß die
behaupteten Grundrechtsverletzungen weder bei den Beamten (mit denen nach 1945-05-08
neue Dienstverhältnisse nicht begründet oder deren neu gegründete Dienstverhältnisse durch
Entlassung zum Zwecke der politischen Überprüfung beendet und dann nicht wieder erneuert
worden sind) noch beim Kreis der Versorgungsempfänger vorliegen.
5. Beamte: a) Von Enteignung kann nicht gesprochen werden, weil Ansprüche, die als Eigentum angesehen werden können, nicht mehr bestanden. Denn anders als WRV Art 129 (der
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