- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
wenn in beiden Fällen eine Entschädigung aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Weder
aus dem Sachzusammenhang der Vorschriften des Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG noch aus den
Materialien zu dieser Bestimmung ergibt sich aber, daß der Gesetzgeber die vergleichbare
Ausgangslage, die Ablehnung einer Versorgungsrente aus medizinischen Erwägung übersehen hat.
Die Versorgungsbedürftigkeit der Hinterbliebenen eines an den Folgen einer Gesundheitsschädigung
verstorbenen Verfolgten ist im Entschädigungsrecht genau so voll im Blick gewesen wie die
Versorgung des persönlich Gesundheitsgeschädigten. Auch in der Frage der Angleichung früherer
Entscheidungen an neuere Auffassungen der Medizin mußte sich dem Gesetzgeber die Parallele
zwischen beiden Fällen aufdrängen. Wenn er trotzdem nur bei Ansprüchen wegen
Gesundheitsschadens eine Angleichung aus medizinischen Gründen zugelassen hat, ist der
Ausschluß der Fälle des. §41 und des. §15 BEG bewußt erfolgt.
Hierfür sprechen auch folgende Überlegungen:
a)
Bei den Angleichungsvorschriften des Art. IV Nr. 1 BEG-Schluß handelt es sich um eine Regelung
mit Ausnahmecharakter. Denn durch die Angleichung einer früheren Entscheidung ohne Änderung
des materiellen Rechts wird in einer sonst nicht geläufigen Weise in die Unanfechtbarkeit oder
Rechtskraft von Entscheidungen eingegriffen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Angleichung auf
bestimmte Tatbestände beschränkt (vgl. die amtliche Begründung der Regierungsvorlage BTDrucks. IV/1550 S. 42). Alle Fallgruppen des Art. IV Nr. 1 charakterisieren sich dadurch, daß sie
nur für ausdrücklich bestimmte Tatbestände eine neue Entscheidung vorsehen. So ist der
Angleichungsfall des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG über die Berücksichtigung der Kaufkraft
der im Ausland erzielten Einkünfte auf den Entschädigungsanspruch für Schaden im beruflichen
Fortkommen beschränkt, obwohl diese Frage auch für die Ansprüche wegen Lebens- und
Gesundheitsschadens von Bedeutung sein kann (vgl. §22 a der 1. DV-BEG und §15 Abs. 6 der 2.
DV-BEG).
b)
Umgekehrt enthält Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG in Absatz 3 eine Angleichungsvorschrift, die sowohl
den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als auch den wegen Schadens an Leben
erfaßt.
c)
Schließlich weist auch der durch das BEG-Schlußgesetz neu eingefügte §41 a BEG darauf hin, daß
der Gesetzgeber das Problem der aus medizinischen Gründen abgelehnten
Hinterbliebenenansprüche nicht übersehen hat. Wenn es sich hier auch nur um eine Härteregelung
handelt und ein Zusammenhang zwischen einem verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden und
dem Tod nicht vorausgesetzt wird, so wird doch unter bestimmten Voraussetzungen in
beschränktem Umfang den Hinterbliebenen eines Verfolgten ein neuer Anspruch auf Entschädigung
eingeräumt.
Hat der Gesetzgeber aber bewußt von einer Einbeziehung der Fälle des §41 BEG in die Angleichung
nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG abgesehen, dann ist eine entsprechende Anwendung
dieser Vorschrift auf die Ansprüche nach §41 BEG ausgeschlossen. Gegen eine analoge Anwendung
spricht ferner, daß beim eigentlichen Lebensschadensanspruch nach §15 BEG eine solche
Möglichkeit schon deshalb ausscheidet, weil der Anspruch auf Rente für Schaden an Leben
jedenfalls nicht dem Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nach §29 Nr. 2
BEG zugeordnet oder gleichgestellt werden könnte, auf den Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG
abstellt. Es wäre daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Hinterbliebenen eines
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6/7/2022