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Beschuldigte geltend macht, er habe das bei ihm aufgefundene Geld nur für
einen Kameraden verwahrt und verwende es derzeit für den Erhalt seiner Mietwohnung, was schwerlich mit Fluchtplänen in Einklang zu bringen sei, hat dem
Senat ebenso vorgelegen wie seine Stellungnahme vom 19. Januar 2021.
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Der Beschuldigte J.
verfügt weder in Deutschland noch in den Nieder-
landen über gefestigte familiäre Bindungen oder eine berufliche Beschäftigung.
Das Verhältnis zu seinen Eltern beschreibt er als zutiefst zerrüttet. Die Beziehung
zu seiner ehemaligen Freundin ist ebenfalls beendet. Auch dieser Beschuldigte
lebte in den vergangenen Jahren sehr zurückgezogen. Er ist erwerbsunfähig und
bezieht eine entsprechende Rente. Gearbeitet hat er seit vielen Jahren nicht
mehr. Nach seiner eigenen Darstellung hat er in den Niederlanden nichts zu verlieren. Zu Deutschland weist er seit langem keine Bezüge mehr auf. Familiär bedingt besitzt der Beschuldigte Kontakte in den Irak, wo er auch bereits zweimal
war. Er spricht Arabisch sowie sehr gutes Englisch und ist seit längerem darum
bemüht, einen irakischen Pass zu erlangen. Vor diesem Hintergrund erscheint
die Möglichkeit der Flucht in den Irak realistisch.
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Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind für
beide Beschuldigte nicht erfolgversprechend.
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3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Das Verfahren ist bisher mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden.
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Beim Bundeskriminalamt ist eine Vielzahl von Polizeibeamten vornehmlich
mit der Auswertung der zahlreichen bei den Beschuldigten und den Mitbeschul-