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Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als die Klägerin Rente nach dem BVG
begehrt. Das BVG ist im Revisionsverfahren nachprüfbares Recht im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG,
da das Land Berlin dieses Gesetz inhaltsgleich durch das Gesetz über die Versorgung der Opfer des
Krieges vom 12. April 1951 (GVOBl. für Berlin S. 317) übernommen hat (vgl. Urteil des
erkennenden Senats vom 8.12.1955 – 8 RV 73/54; ebenso Urteile des 10. Senats vom 7.7.1955 –
BSGer . 1 S. 98 (100, 101) – und des 9. Senats vom 24.8.1955 – 9 RV 184/55).
Das Berufungsgericht hat mit Recht festgestellt, daß dem von der Klägerin geltend gemachten
Anspruch § 58 Abs. 2 BVG entgegensteht. Diese Vorschrift bestimmt: Wird die Gesundheitsstörung,
die den Tod herbeigeführt hat, auf eine Schädigung gestützt, die während einer vor dem 1.
September 1939 beendeten Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem Zeitpunkt eingetreten
ist, so ist die Anmeldung des Anspruchs nach diesem Gesetz nur zulässig, wenn die
Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt war oder mit einer anerkannten
Gesundheitsstörung in ursächlichem Zusammenhang steht. Das ist bei dem von der Klägerin als
mittelbare Folge der früher anerkannten lähmungsartigen Schwäche beider Beine als Todesursache
angeschuldigten inneren Leiden dann nicht der Fall, wenn die anerkannte Dienstbeschädigungsfolge
"lähmungsartige Schwäche beider Beine" im Jahre 1937 rechtskräftig aberkannt worden ist. Das
Berufungsgericht hat hierzu in den Gründen seiner Entscheidung festgestellt, daß nach
rechtskräftiger Anwendung des Art. 2 a.a.O. bei dem Verstorbenen keine Dienstbeschädigungsfolge
anerkannt gewesen sei. Es hat dies daraus gefolgert, daß die Berufung gegen den
Rentenentziehungsbescheid vom RVGer. zurückgewiesen sei. An diese tatsächlichen Feststellungen
ist das BSGer . gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete
Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 163 SGG). Solche Gründe sind nicht vorgebracht. Zwar ist in
der Revisionsbegründung von der "angeblichen" Entscheidung des RVGer. die Rede, demgegenüber
bringt aber die Begründung Angriffe gegen das Urteil des RVGer. vor. Dieses Gericht habe sich
durch die Judeneigenschaft des Verstorbenen beeinflussen lassen, insbesondere auch mit Rücksicht
auf die Tatsache, daß die Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann seinerzeit bereits
ausgewandert sei. Ferner kritisiert die Revision das LSGer., weil es nicht den einwandfreien Beweis
für das "diskriminierende Urteil des RVGer." geführt habe. Hieraus ist zu entnehmen, daß die
Revision das Vorliegen der Entscheidung des RVGer. nicht bezweifelt. Denn es fehlt jeder Anhalt
daf��r, daß diese Ausführungen etwa nur hilfsweise gemacht sind. Damit fehlt es an dem in § 163
SGG geforderten Vorbringen zulässiger und begründeter Revisionsgründe, um die Bindung an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aufzuheben. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die
Entscheidung des RVGer., das endgültig entschieden hat, mit der Verkündung rechtskräftig
geworden ist, so daß die Zustellung der Entscheidung für den Eintritt der Rechtskraft ohne
Bedeutung war.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch kein Rechtsmißbrauch, wenn sich der Beklagte für
die Ablehnung der Hinterbliebenenrente auf den rechtskräftigen Rentenentziehungsbescheid
gestützt hat. Es besteht kein Anhalt dafür, daß sich das Fünfte Änderungsgesetz zum VersVerfG
vom 3.Juli 1934 und insbesondere der Art. 2 gegen Juden und andere Gegner des damaligen
Regimes gerichtet hat. Vielmehr sollte der Fiskus von der Zahlung in Wirklichkeit nicht begründeter
Versorgungsleistungen befreit werden, nachdem sich herausgestellt hatte, daß eine nicht
unerhebliche Zahl von ehemaligen Heeresangehörigen und Hinterbliebenen
Versorgungsgebührnisse bezog, die entweder überhaupt nicht oder nicht in der zugesprochenen
Höhe berechtigt waren (vgl. die amtliche Begründung zum Fünften Änderungsgesetz,
Reichsversorgungsblatt (RVBl.) 1934 S. V 55 – 57 Nr. 6). Dies war darauf zurückzuführen, daß die
Versorgungsbehörden in manchen Fällen zu Unrecht Rente bewilligt hatten und daß die ärztliche
Wissenschaft erst im Laufe der Jahre die Eigenart zahlreicher Leiden und die Frage ihres
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10/26/2021