- Quelle: beck-online DIE DATENBANK in der mündlichen Verhandlung vor dem LSGer. nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) benannten Sachverständigen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen dieses am 20. Juli 1954 zugestellte Urteil mit einem beim Bundessozialgericht ( BSGer .) am 19. August 1954 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu verurteilen. Er hat die Revision mit einem beim BSGer . am 20.September 1954 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet: Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend erforscht und somit gegen § 103 SGG verstoßen. Die Klägerin habe ihre Klage darauf gestützt, daß der Verstorbene bis zu seinem Tod an seinem Versorgungsleiden gelitten habe und daß der Tod wegen eines inneren Leidens eingetreten sei, das er sich durch einen Sturz infolge der Gehbehinderung zugezogen habe. Die Vorinstanz habe diese Umstände nicht aufgeklärt. Es habe ferner nicht berücksichtigt, daß die Rentenentziehung erfolgt sei, weil der Verstorbene Jude gewesen sei. Die Berufung des Beklagten auf die Vorentscheidungen sei eine mißbräuchliche Rechtsausübung im Sinne der §§ 226, 826 BGB. Das Berufungsgericht hätte diesen im Verwaltungsrecht allgemein anerkannten Grundsatz berücksichtigen müssen. Im einzelnen wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 17. September 1954 Bezug genommen. Der Revisionsbeklagte hat beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Er hat vorgebracht, daß das Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs nicht bewiesen und völlig unwahrscheinlich sei. Das RVGer. habe sich in solchen Fällen nur von den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft leiten lassen. Wegen der Vermerke in der alten Karteikarte könne auch nicht daran gezweifelt werden, daß das RVGer. den Rentenentziehungsbescheid bestätigt habe. Diese Entscheidung sei nach § 56 Abs. 1 der Ersten DurchfVO. zum KVG vom 13. Dezember 1950 (VOBl. für Groß-Berlin S. 570) und nach § 85 BVG rechtsverbindlich. Auch das materielle Recht sei nicht verletzt, da nach dem Widerruf keine Dienstbeschädigungsfolgen mehr anerkannt gewesen seien. Die Revision ist statthaft, da das LSGer. sie zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG) und enthält einen bestimmten Antrag im Sinne des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Revision ist daher zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Nach § 162 Abs. 2 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1955 – 8 RV 73/54 – entschieden, daß die materiell-rechtlichen Vorschriften des Berliner KVG nicht revisibles Recht im Sinne dieser Vorschrift sind. Die Klägerin kann deshalb ihre Revision, soweit sie den Rentenanspruch nach dem KVG durchsetzen will, nicht auf materiell-rechtliche Vorschriften dieses Gesetzes stützen. Bei dem § 37 Abs. 5 KVG, dessen Anwendbarkeit die Klägerin verneint, handelt es sich um eine solche materiell-rechtliche Vorschrift; denn die für die Anmeldung der Versorgungsansprüche vorgesehenen Fristen sind materiell-rechtliche Ausschlußfristen (vgl. Schönleiter, Bundesversorgungsgesetz, Anm. 3 zu §§ 56 – 59 BVG; Arendts, Kommentar zum Reichsversorgungsgesetz, 1929 Vorbem. 1.) zu §§ 52 – 54 RVG; Entsch. d. RVGer. Bd. 3 S. 106, S. 244 (247); Bd.5 S. 196). Die Revision ist daher insoweit unbegründet, als die Klägerin die Ablehnung ihres Anspruchs nach dem KVG angefochten hat. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1956-N-00103 3 von 5 10/26/2021

Select target paragraph3