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in der mündlichen Verhandlung vor dem LSGer. nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
benannten Sachverständigen.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen dieses am 20. Juli 1954 zugestellte Urteil mit
einem beim Bundessozialgericht ( BSGer .) am 19. August 1954 eingegangenen Schriftsatz
Revision eingelegt und beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach
dem Klageantrag zu verurteilen.
Er hat die Revision mit einem beim BSGer . am 20.September 1954 eingegangenen Schriftsatz wie
folgt begründet: Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend erforscht und somit
gegen § 103 SGG verstoßen. Die Klägerin habe ihre Klage darauf gestützt, daß der Verstorbene bis
zu seinem Tod an seinem Versorgungsleiden gelitten habe und daß der Tod wegen eines inneren
Leidens eingetreten sei, das er sich durch einen Sturz infolge der Gehbehinderung zugezogen habe.
Die Vorinstanz habe diese Umstände nicht aufgeklärt. Es habe ferner nicht berücksichtigt, daß die
Rentenentziehung erfolgt sei, weil der Verstorbene Jude gewesen sei. Die Berufung des Beklagten
auf die Vorentscheidungen sei eine mißbräuchliche Rechtsausübung im Sinne der §§ 226, 826 BGB.
Das Berufungsgericht hätte diesen im Verwaltungsrecht allgemein anerkannten Grundsatz
berücksichtigen müssen. Im einzelnen wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 17.
September 1954 Bezug genommen.
Der Revisionsbeklagte hat beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Er hat vorgebracht, daß das Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs nicht bewiesen und völlig
unwahrscheinlich sei. Das RVGer. habe sich in solchen Fällen nur von den Erkenntnissen und
Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft leiten lassen. Wegen der Vermerke in der alten
Karteikarte könne auch nicht daran gezweifelt werden, daß das RVGer. den
Rentenentziehungsbescheid bestätigt habe. Diese Entscheidung sei nach § 56 Abs. 1 der Ersten
DurchfVO. zum KVG vom 13. Dezember 1950 (VOBl. für Groß-Berlin S. 570) und nach § 85 BVG
rechtsverbindlich. Auch das materielle Recht sei nicht verletzt, da nach dem Widerruf keine
Dienstbeschädigungsfolgen mehr anerkannt gewesen seien.
Die Revision ist statthaft, da das LSGer. sie zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG) und enthält einen bestimmten
Antrag im Sinne des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Revision ist daher zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Nach § 162 Abs. 2 SGG kann die Revision nur darauf gestützt
werden, daß die Entscheidung auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer
Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden
Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus
erstreckt. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1955 – 8 RV 73/54 –
entschieden, daß die materiell-rechtlichen Vorschriften des Berliner KVG nicht revisibles Recht im
Sinne dieser Vorschrift sind. Die Klägerin kann deshalb ihre Revision, soweit sie den
Rentenanspruch nach dem KVG durchsetzen will, nicht auf materiell-rechtliche Vorschriften dieses
Gesetzes stützen. Bei dem § 37 Abs. 5 KVG, dessen Anwendbarkeit die Klägerin verneint, handelt
es sich um eine solche materiell-rechtliche Vorschrift; denn die für die Anmeldung der
Versorgungsansprüche vorgesehenen Fristen sind materiell-rechtliche Ausschlußfristen (vgl.
Schönleiter, Bundesversorgungsgesetz, Anm. 3 zu §§ 56 – 59 BVG; Arendts, Kommentar zum
Reichsversorgungsgesetz, 1929 Vorbem. 1.) zu §§ 52 – 54 RVG; Entsch. d. RVGer. Bd. 3 S. 106, S.
244 (247); Bd.5 S. 196). Die Revision ist daher insoweit unbegründet, als die Klägerin die
Ablehnung ihres Anspruchs nach dem KVG angefochten hat.
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10/26/2021