102 Das Video ist für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum jedoch nur so zu verstehen, dass hier – jedenfalls auch – ein Vergleich zwischen den Methoden der nationalsozialistischen Judenverfolgung und den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19Pandemie gezogen wird. So belegen die bereits oben wiedergegebenen Kommentare unter den Namen Pia Rau, Annett Kowitz, Sabrina Tina Coluccelli, Sieglinde Friedrich und Horst Näther, dass zahlreiche Rezipienten das Video des Angeklagten im Sinne eines Vergleichs der Maßnahmen gegen Ungeimpfte mit den Maßnahmen zur Verfolgung und Vernichtung der deutschen Juden 1938 verstanden haben. 103 Im Ergebnis unterfällt das Video des Angeklagten damit nicht der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG, da bereits der Wortlaut ebenso wie die Umstände und das Verständnis von Rezipienten ergeben, dass dort – jedenfalls auch – ein Vergleich zwischen den Methoden der nationalsozialistischen Judenverfolgung und den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie gezogen wird. Dieser Vergleich ist in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, so dass die Aussage des Angeklagten insoweit keine Meinungsäußerung darstellt und damit dem Schutzbereich des Art. 5 GG nicht unterfällt. 104 c) Der Angeklagte hat sich durch sein Video öffentlich geäußert, indem er es auf seinen öffentlichen Facebook-Account eingestellt hat. 105 d) Das Video des Angeklagten war, wie oben dargelegt, geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. 106 e) Ein §§ 130 Abs. 8, 86 Abs. 4 StGB genannter sozialadäquater Zweck für die Äußerung liegt nicht vor. 107 5. Strafzumessung: 108 Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 130 Abs. 3 StGB auszugehen. 109 Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er den Sachverhalt einräumte, wobei es angesichts der Öffentlichkeit des Videos hieran wenig zu bestreiten gab. 110 Zugunsten wurde auch gewertet, dass der Angeklagte das Video nach Beginn der Ermittlungen von seinem Facebook-Account entfernte. 111 Zugunsten wurde weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. 112 Zu Lasten wurde die hohe Reichweite des Videos berücksichtigt, das mindestens 2.954 Mal angesehen wurde (denn so häufig wurde es "geliked") und 2.309 Mal "geteilt", also weitergeleitet wurde. 113 Unter Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt auch die Kammer die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Insbesondere erschien es nicht veranlasst, gegen den nicht vorbestraften Angeklagten eine Strafe zu verhängen, die in ein Führungszeugnis Eingang finden würde. 114 Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Kammer das Monatseinkommen des Angeklagten zugrunde gelegt und berücksichtigt, dass er seiner – im Haushalt lebenden Tochter – gemeinsam mit seiner Ehefrau Naturalunterhalt leistet. 115 IV. 116 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. Die Berufung des Angeklagten hatte letztlich nur in sehr geringem Umfang Erfolg, so dass es nicht unbillig erscheint, ihn mit den gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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