Im übrigen ist es nicht zu beanstanden, daß die Behörde die nach Sach- und Rechtslage klaren
Entscheidungen zugunsten oder zuungunsten der Antragsteller herbeiführt, bevor die tatsächlich
oder rechtlich zweifelhaften Fälle, die eine eingehende, oft zeitraubende Prüfung erfordern,
entschieden werden. Die Fälle, in denen der Antragsteller bisher keine Angaben gemacht hatte,
werden ohne weitere Prüfung entscheidungsreif, wenn der Antragsteller trotz Aufforderung
weiterhin untätig bleibt.
Daraus folgt, daß der Beklagte das Gebot der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 GG)
nicht verletzte, als er im September 1968 begann, säumige Antragsteller nach Art. V Nr. 4 Abs. 2
BEG-SchlußG aufzufordern. Von einer willkürlich ungleichen Behandlung wesentlich gleichgelagerter
Sachverhalte (vgl. BVerfGE 18, 38, 46; BVerfG RzW 1965, 328; BGH NJW 1969, 2195) kann hier
keine Rede sein.
b)
Das Berufungsgericht bejaht trotz Bedenken die Frage, ob das Schreiben der Behörde vom 16.
September 1968 nach seinem Inhalt als eine wirksame Aufforderung im Sinne von Art. V Nr. 4 Abs.
2 Satz 3 BEG-SchlußG anzusehen sei. Den beiden Hinweisen, eine Verlängerung der
Dreimonatsfrist könne nicht erfolgen und der Antrag könne als unzulässig abgelehnt werden, wenn
er nicht entsprechend der Aufforderung binnen der gesetzten Frist begründet werde, sei eine
weitere Erläuterung nicht beigefügt. Deshalb sei es im Einzelfall möglich, das
Aufforderungsschreiben fälschlich dahin zu verstehen, daß die Behörde auch dann befugt sei, einen
Antrag abzulehnen, wenn zwingende Gründe einer fristgerechten Erfüllung der Auflage
entgegenstünden, daß es also sinnlos sei, etwaige Hinderungsgründe der Behörde mitzuteilen.
Dennoch sei der Text des Aufforderungsschreibens letztlich nicht zu beanstanden. Er besage nur,
die Behörde könne, aber müsse nicht bei fruchtlosem Verstreichen der Frist den Antrag ablehnen.
Das Berufungsricht hat im Ergebnis richtig entschieden, daß die Zustellung des Schreibens vom 16.
September 1968 die Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG in Lauf gesetzt hat. Das Gesetz knüpft
diese Rechtsfolge an die Voraussetzung, daß die Behörde den säumigen Antragsteller auffordert,
die fehlenden Angaben nachzuholen. Das hat sie in dem am 25. September 1968 zugestellten
Schreiben getan. Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG verlangt keinen Hinweis, daß nach fruchtlosem
Ablauf der im Gesetz festgelegten Frist der Antrag als unzulässig abgelehnt werden könne. Eine
Belehrung des säumigen Antragstellers entsprechend §7 Abs. 2 der 2. DV-BEG ist nicht
vorgeschrieben. Die über die Aufforderung hinausgehenden Mitteilungen des Schreibens vom 16.
September 1968 klärten den Antragsteller lediglich auf, nach welchen Grundsätzen die Behörde bei
ergebnislosem Verstreichen der gesetzlichen Frist zu verfahren beabsichtige. Sie berühren die
Wirksamkeit der Aufforderung nicht.
2.
Der Kläger hat auch bis zum Ablauf der dreimonatigen Frist am 27. Dezember 1968 keine Angaben
gemacht. Die Behörde war deshalb seit diesem Zeitpunkt ermächtigt (Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3
BEG-SchlußG), nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Antrag als unzulässig
abzulehnen sei.
a)
Nach dem der Behörde damals bekannten Sachstand hielt sich der Bescheid vom 29. Januar 1969
in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entsprach dem Zweck der in Art. V Nr. 2 Abs. 2
Satz 3 BEG-SchlußG erteilten Ermächtigung (§211 Abs. 1 BEG). Die Ablehnung wurde mit der
Notwendigkeit begründet, den Fonds zügig abzuwickeln. Der Beklagte brauchte die Mitteilung vom
7. Januar 1969, der Hauptbevollmächtigte habe die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374835
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2/28/2023