aufgefordert hat, die fehlenden Angaben nachzuholen, und eine Frist von drei Monaten verstrichen
ist, ohne daß die geforderten Angaben nachgebracht sind. Ob diese gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, haben die Gerichte uneingeschränkt nachzuprüfen. Liegen sie vor, ist die Behörde
durch Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG ermächtigt, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu
entscheiden, ob der Beihilfeantrag als unzulässig abgelehnt oder zugewartet und nach Ablauf der
Frist eingehender Vortrag in einer Sachentscheidung berücksichtigt werden soll. Soweit die Behörde
aufgrund ihrer Ermächtigung zum Nachteil des Antragstellers entschieden hat, dürfen die Gerichte
nur prüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
hat (§211 Abs. 1 BEG). Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus.
1.
Die am 25. September 1968 zugestellte Aufforderung ist wirksam; sie hat die Frist von drei
Monaten zur Nachholung der fehlenden Angaben in Lauf gesetzt.
a)
Der Kläger hatte vor und nach dem 30. September 1966 keine Angaben zur Sache gemacht. Die
daraus abgeleitete Befugnis zur Aufforderung nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG, so
meint der Kläger, habe die Behörde schon im September 1968 gegen ihn und einen kleinen
Bruchteil der Antragsteller mißbräuchlich und unter Verstoß gegen Art. 3 GG genutzt; denn zu
dieser Zeit sei über 70.000 voll belegte Anträge von 170.000 eingereichten noch nicht entschieden
gewesen.
Der Zeitpunkt der Aufforderung ist nicht zu beanstanden.
Nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG soll der bis 30. September 1966 zu stellende Antrag bereits
die in §190 BEG bezeichneten Angaben enthalten. Soweit Anträge fristgerecht eingereicht, aber die
nach §190 BEG erforderlichen Angaben bis dahin nicht gemacht waren, durfte die Behörde ab 1.
Oktober 1966 die säumigen Antragsteller auffordern, die fehlenden Angaben nachzuholen. Der
Beklagte hat diese Befugnis nicht zur Unzeit ausgeübt und dabei auch keine schutzwürdigen
Belange des Klägers mißachtet. Jeder säumige Antragsteller mußte aufgrund der eindeutigen
gesetzlichen Regelung seit dem genannten Zeitpunkt mit einer Aufforderung rechnen. Er hatte
keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, daß die Behörde ihn erst auffordern werde, wenn alle oder ein
bestimmter hoher Prozentsatz der ausreichend begründeten Anträge beschieden sind. Die nicht
säumigen Antragsteller, deren Beihilfeantrag begründet ist, haben ein vom Gesetz anerkanntes
Interesse an der raschen Erledigung aller Anträge, die erst die endgültige Festlegung der
Steigerungsbeträge erlaubt (Art. V Nr. 1 Abs. 12 und 13 BEG-SchlußG). Dieses Interesse hat der
Beklagte zu beachten. Danach war es gerechtfertigt, zwei Jahre nach dem in Art. V Nr. 4 Abs. 2
BEG-SchlußG auch für die Begründung des Antrags genannten Zeitpunkt mit der Aufforderung an
die säumigen Antragsteller zu beginnen, selbst wenn über einen Großteil der substantiierten
Anträge noch nicht entschieden war. Denn der Beklagte muß bestrebt sein, die Auszahlung der
Steigerungsbeträge nicht dadurch zu verzögern, daß erst nach Erledigung der rechtzeitig
begründeten Anträge die säumigen Antragsteller aufgefordert werden und nach fruchtlosem Ablauf
der gesetzlichen Frist die in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG vorgesehene
Ermessensentscheidung mit der möglichen Folge eines langwierigen Rechtsstreits getroffen wird. Es
entspricht dem vom Gesetz gesteckten Ziel einer beschleunigten Abwicklung des Fonds, wenn der
Beklagte seit 1. September 1968 Vorsorge dafür trifft, daß alle Anträge, die die in §190 BEG
bezeichneten Angaben nicht enthalten, spätestens in dem Zeitpunkt erledigt sein werden, in dem
der letzte der ohne Aufforderung bereits ausreichend begründeten Anträge beschieden sein wird.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374835
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2/28/2023