20
Bei der Auslegung und Anwendung der Strafnormen haben Behörden und Gerichte die aus Art.5 Abs. 1 Satz 1 GG
abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auch auf
der Ebene der Normanwendung im konkreten Fall zur Geltung kommt. Darüber hinaus ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
spezifische Anforderungen an die der Auslegung und Anwendung der Gesetze vorgelagerten Interpretation umstrittener
Äußerungen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive
Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach
dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben
Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen
auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen.
Bleibt die Äußerung mehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, ist
diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist.
21
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2023 - 6 C 8.21 -, juris, Rn. 28 ff. m.w.N.
22
Gemessen an diesen Maßstäben lässt die Gefahrenprognose des Antragsgegners nach summarischer Prüfung nicht erkennen,
dass bei Durchführung der angemeldeten Versammlungen die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist.
23
Der Antragsgegner stützt die Verbotsverfügung vom 23.11.2023 vorliegend ausschließlich auf das Versammlungsmotto "Stoppt
den Genozid in Gaza". Auf eine Verwendung der Parole "Stoppt den Genozid in Gaza" im Rahmen der in Rede stehen
Versammlung komme es nicht an. Bereits durch den Titel "Stoppt den Genozid in Gaza" sei die Gefährdung der objektiven
Rechtsordnung ernsthaft zu besorgen. Er verkenne nicht, dass die Verwendung des Wortes "Genozid" gemeinhin nicht
strafbewehrt sei. Vielmehr sei "Genozid" ein feststehender Begriff, der als solcher einen sachlichen Kern aufweise; mithin nur in
begrenztem Maße einer Auslegung zugänglich sei. Die Bewertung der Begrifflichkeit als Straftat erfolge daher nicht im "luftleeren
Raum", sondern vor dem Hintergrund des Terrorangriffs vom 07.10.2023 der radikalislamischen und mittlerweile verbotenen
Hamas (Verbotsverfügung vom 02.11.2023 des Bundesministeriums des Innern und für Heimat) und ihrer vorangegangenen
Versammlungen.
24
Nach summarischer Prüfung wertet die Kammer den Titel der Versammlung "Stoppt den Genozid in Gaza" nicht als strafbare
Äußerung.
25
1. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Titel der Versammlung "Stoppt den Genozid in Gaza" den Straftatbestand der
Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB verwirklicht.
26
Nach § 130 Abs. 1 StGB wird, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale,
rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen
Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass
aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine
vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten
Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
27
Vgl. näher zu den Voraussetzungen OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2018 - 15 B 643/18 -, juris, Rn. 18 ff und VG Münster,
Beschluss vom 17.11.2023 - 1 L 1011/23 -, juris, Rn. 20 ff.
28
Für die Tathandlungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt: Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende
Äußerung der Missachtung. Unter Verächtlichmachen ist jede auch bloß wertende Äußerung zu verstehen, durch die jemand als
der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird. Verleumden erfordert das wider besseres Wissen
aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem
Ansehen herabzuwürdigen. Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer, der sich durch eine dieser Handlungen ergeben
muss, setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet,
sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig
dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird.
29
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2018 - 15 B 643/18 -, juris, Rn. 22 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 27.07.2017 -3 StR
172/17 -, juris Rn. 31, mit weiteren Nachweisen.
30
Dies zugrunde gelegt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Volksverhetzung durch das das Versammlungsmotto "Stoppt
den Genozid in Gaza" nicht erfüllt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das verwendete Motto aufgrund des Terrorangriffs
vom 07.10.2023 der Hamas und der Nähe der Antragstellerin - Palästinensische Gemeinde Deutschland - Bonn e.V. - zur BDSGruppe Bonn dahingehend ausgelegt werden kann, dass antisemitische Narrative bedient werden. So zitiert Tageschau.de in
einem Bericht Experten, denen zufolge die "Genozid-Behauptung" gegenüber Israel abwegig sei und sie auf einem
antisemitischen Narrativ basiere, welches instrumentalisiert werde, um Israel zu dämonisieren.
31
https://www.tagesschau.de/faktenfinder/kontext/antiisraelischenarrative-100.html, (Abruf am: 30.November 2023).
32
Dennoch überschreitet das Versammlungsmotto "Stoppt den Genozid in Gaza" mit Blick auf die beschriebene Wirkung und
Reichweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG die Schwelle zur Strafbarkeit im vorliegenden Fall nicht. Es fehlt
insoweit an einer zur Friedensstörung geeigneten Äußerung (a). Auch bezieht sich das Versammlungsmotto - das an Israel
adressiert ist - nicht auf eine hinreichend konkretisierte Gruppe oder Teile der inländischen Bevölkerung (b).
a. Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG kann das Versammlungsmotto bereits nicht als zur Friedensstörung geeignete