VG Köln, Beschluss vom 01.12.2023 - 20 L 2423/23
Fundstelle
openJur 2023, 12177
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
1
1.
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Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 20 K 6607/23 - gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Bonn vom
23.11.2023 wird wiederhergestellt.
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Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens
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2.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 20 K 6607/23 - gegen den Bescheid des Polizeipräsidium Bonn vom 23.11.2023
wiederherzustellen,
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ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig und begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt
wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier das Polizeipräsidium Bonn - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen
Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die
Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden
soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig,
so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen
sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen
und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen
die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.
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Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der Vollziehung.
Denn bei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 23.11.2023, mit welchem dieser der
Antragstellerin die für den 01.12.2023 angezeigte Versammlung zu dem Thema "Stoppt den Genozid in Gaza" verboten hat, als
offensichtlich rechtswidrig.
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Als Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot kommt allein § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW in Betracht.
Hiernach kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit
unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.
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Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf die Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt,
erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei
verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder
Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt
grundsätzlich bei der Behörde.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2023 - 15 B 504/23 -, juris, Rn. 6 m.w.N.
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Soweit sich die Verbotsverfügung auf das Motto der Versammlung bzw. den Inhalt von zu erwartenden Meinungsäußerungen
bezieht, ist insoweit die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2018 - 15 B 643/18 -, juris, Rn. 8 ff. m.w.N; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.03.2006 -11
K 632/06 -, juris, Rn. 4.
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Eine Äußerung verliert den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen extremistischer Inhalte. Die verfassungsrechtlichen
Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach
Art. 5 Abs. 2 GG.
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Vgl. zu rechtsextremistischen Inhalten VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2006 - 11 K 632/06 -, juris, Rn. 4.
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Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt,
die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der
öffentlichen Sicherheit.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 15 B 643/18 -, juris, Rn. 8 ff. m.w.N.
Bei der Auslegung und Anwendung der Strafnormen haben Behörden und Gerichte die aus Art.5 Abs. 1 Satz 1 GG