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1835, 1839, 1844, 1898, 2187 der Signatur 121099, Seite 2, 111 und 440 der
Signatur 100470; Seite 582 der Signatur 100471).
19
Soweit auf Seite 2199 (Schwärzung im 1. Absatz) und 2218 der Signatur
121099 ein lediglich mit einer Ziffernkombination als "V-Mann" gekennzeichneter Informant geschützt werden soll, ist ein Weigerungsgrund ebenso wenig
dargetan. Dieses Kürzel wird zwar in verschiedenen zeitgeschichtlichen und
journalistischen Veröffentlichungen mit einer namentlich benannten Person in
Verbindung gebracht; die Frage der Identität des V-Mannes wird auch in einem
allgemein zugänglichen amtlichen Dokument aufgeworfen. Hieran anknüpfende
Erwägungen können eine Vorlageverweigerung wegen des Informantenschutzes aber schon deswegen nicht mehr rechtfertigen, weil die genannte Person,
wie einem Wikipedia-Eintrag zu entnehmen ist, bereits vor geraumer Zeit verstorben ist.
20
Schließlich ist die Schwärzung des Namens auf Seite 2211, 1. Zeile des
3. Absatzes, der Signatur 121099 sinnlos, da er sich ohne Weiteres aus dem
Zusammenhang erschließt.
21
3. Neben dem Informantenschutz beruft sich die Sperrerklärung jeweils zugleich
auf den Schutz nachrichtendienstlicher Belange, die ebenfalls als Schutzgut im
Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO anerkannt sind.
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Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert
und damit dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus
einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation
der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März
2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE
136, 345 Rn. 19). Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und
Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenver-