-8- in der Sperrerklärung ausgeführt - jedenfalls einer der durch die Schwärzungen geschützten Informanten noch lebt und insoweit ein Weigerungsgrund gegeben ist (Signatur 121099: Seite 1756, 1757, 1760, 1761, 1766, 1804, 1805, 1806, 1807, 1808, 1809, 1810, 1811, 1851, 1852, 1862, 1877, 1878, 1879, 1882, 1889, 1890, 1891, 1893, 1900, 1901, 1902, 1905, 1906, 1907, 1908, 1909, 1910, 1911, 1912, 1914, 1915, 1916, 2007, 2013, 2017, 2069, 2075, 2076, 2113, 2118, 2119, 2120, 2129, 2139, 2140, 2141, 2142, 2143, 2165, 2166, 2174, 2175, 2176, 2180, 2181, 2182, 2199 <Schwärzung im 2. Absatz>, 2208, 2211 <2. Schwärzung>, 2297; Signatur 100470: Seite 120, 121, 123, 175, 177, 264, 265, 297, 299 <der Sache nach>, 374, 408; Signatur 100471: Seite 446, 467 <nur in dem Umfang, der der Schwärzung auf der inhaltsgleichen Seite 2174 der Signatur 121099 entspricht; die weitergehende Schwärzung geht ins Leere>, 468 <nur in dem Umfang, der der Schwärzung auf der inhaltsgleichen Seite 2175 der Signatur 121099 entspricht; die weitergehende Schwärzung geht ins Leere>, 481). 18 Bei verschiedenen anderen in den ungeschwärzten Unterlagen namentlich erwähnten Personen ist indessen nach dem Kenntnisstand des Fachsenats - vorbehaltlich einer wenig wahrscheinlichen Namensgleichheit - davon auszugehen, dass sie nicht mehr am Leben sind. So finden sich im Internet teilweise Belege, die ausdrücklich ein Todesjahr erwähnen (so etwa zu Personen auf Seite 180 und 215 der Signatur 121082). Bei anderen Personen liegt aufgrund von Hinweisen auf kalendarisch einzuordnende Ereignisse im Lebenslauf der Betroffenen die Annahme nahe, dass sie wegen ihres daraus zu schließenden Alters mittlerweile verstorben sind (so etwa bei Personen auf Seite 180 und 215 der Signatur 121082, Seite 1690, 2148 und 2149 der Signatur 121099, Seite 1 <2. Schwärzung> und 9 sowie 10, Seite 1 <3. Schwärzung> und 8 der Signatur 100470); soweit es sich dabei um Personen handelt, die in verschiedener Weise öffentlichkeitswirksam tätig waren, liegt es nicht fern, dass das Bundeskanzleramt dies bei Entfaltung der gebotenen Bemühungen aufklären kann. Auch soweit anhand der aus den Originalakten ersichtlichen Angaben eigene Recherchen nichts Verwertbares ergeben haben, kann der Fachsenat sich ohne weitergehende Darlegungen seitens des Bundeskanzleramts vom Vorliegen des Weigerungsgrundes nicht überzeugen (so etwa Seite 1658, 1737, 1833,

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