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hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 20. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Sperrerklärung des beigeladenen Bundeskanzleramts
vom 20. August 2015 ist rechtswidrig, soweit sie sich auf
die folgenden Unterlagen bezieht:
Signatur 121082: Seite 180, 215
Signatur 121099: Seite 1658, 1672, 1690, 1737, 1833,
1835, 1839, 1844, 1898, 2148, 2149, 2187, 2199, 2211,
2212, 2218, 2420
Signatur 100470: Seite 1, 2, 8, 9, 10, 80, 111, 148, 151,
257, 259, 283, 284, 285, 286, 364, 365, 373, 420, 421,
440
Signatur 100471: Seite 467, 468, 582
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe:
I
1
Der Kläger ist Journalist. Er begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren - in erster Linie gestützt auf § 5 Abs. 8
i.V.m. Abs. 1 BArchG - Einsicht in Aktenbestände des Bundesnachrichtendienstes zu Adolf Eichmann. Das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache gab der Beklagten mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 auf, im einzelnen benannte Unterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen.
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Daraufhin gab das beigeladene Bundeskanzleramt - zunächst unter dem 9. Juli
2015, und abschließend mit geringfügigen Änderungen unter dem 20. August
2015 - eine Sperrerklärung ab und legte die Akten dementsprechend mit teilweise umfangreichen Schwärzungen vor. Die von der Sperrerklärung erfassten