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gensgesetzes (VermG), die anteilig entschädigt werden sollen (a). Ordnungsgemäß benannt sind Vermögenswerte nur dann, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert wurden (b). Dieses Auslegungsergebnis
ist mit Verfassungsrecht vereinbar (c). Die Anmeldung der Klägerin genügt den
gesetzlichen Voraussetzungen nicht (d).
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a) Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG steht der Klägerin ein Anspruch auf
Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG auch dann zu, wenn sie
bis einschließlich 8. September 2006 bestimmte Vermögenswerte unter Beschränkung auf Entschädigung benennt. Werden Ansprüche auf Entschädigung
eines entzogenen Vermögenswertes statt seiner Restitution geltend gemacht,
genügt es, den entzogenen Vermögenswert zu benennen, weil dieser mit dem
zu entschädigenden Vermögenswert übereinstimmt. Anders ist dies bei der Geltendmachung einer Entschädigung für Bruchteilsrestitutionsansprüche. Die
Bruchteilsrestitution soll nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG die Wiedergutmachung
der Entziehung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ergänzen.
Dazu begründet die Vorschrift Ansprüche auf die Einräumung von Bruchteilseigentum an denjenigen Gegenständen des (ehemaligen) Betriebsvermögens
des betroffenen Unternehmens, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG erfüllen, und ordnet die Bruchteilsrestitution der Einzelrestitution zu.
Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen daher immer nur bezüglich einzelner
Vermögensgegenstände des Unternehmens und nicht bezüglich des Betriebsvermögens als Sachgesamtheit (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 38 ff., 41). Die Entschädigung für
einen Bruchteilsrestitutionsanspruch besteht dementsprechend in der anteiligen
Entschädigung eines solchen einzelnen, eigentumsfähigen Vermögensgegenstandes. Sie besteht nicht in einer anteiligen Entschädigung des ehemaligen
Betriebsvermögens als Sachgesamtheit oder gar in einer anteiligen Entschädigung für das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung, an deren Entziehung der Bruchteilsrestitutionsanspruch zwecks Ergänzung der Unternehmens- oder Anteilsrestitution anknüpft. Zur wirksamen Anmeldung von Entschädigungsansprüchen für Bruchteilsrestitutionsansprüche genügt es deshalb
nicht, das entzogene Unternehmen oder die entzogene Beteiligung zu bezeichnen oder auf das ehemalige, im Beitrittsgebiet belegene Betriebsvermögen des