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AG und deren Besitz" unter "Beschränkung auf Entschädigung" an und verwies
im Übrigen auf "bereits vorhandene JCC-Anmeldungen zur IG F.". Während
des Verwaltungsverfahrens beschränkte die Klägerin ihren Anspruch auf Anteile
des Dr. E. S. an der F. AG im Nennwert von 500 400 RM. Den Antrag lehnte
das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Bescheid
vom 16. Januar 2015 ab.
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Mit Urteil vom 28. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu
verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin wegen der Beteiligung von Dr. E.
und M. S. an der F. AG in Höhe von 500 400 RM (Bruchteilsrestitutions-Entschädigungs-)Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Der Anspruch
folge aus § 1 Abs. 1a NS-VEntschG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4
Teils. 2 VermG. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 4. September 2006
fristgerecht Ansprüche auf Bruchteilsrestitutions-Entschädigung für das frühere
Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet angemeldet. Insoweit genüge es, die
entzogenen Anteile an der F. AG zu benennen, derentwegen Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsansprüche geltend gemacht würden. Der Klägerin stehe
wegen des Verlusts der Beteiligung der Eheleute Dr. E. und M. S. an der F. AG
ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG zu.
Die Beteiligung sei Gegenstand einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6
VermG gewesen. Hinsichtlich einer Beteiligung im Nominalwert von
295 500 RM folge dies aus den vorliegenden rückerstattungsrechtlichen Entscheidungen. Hinsichtlich einer weiteren Aktienbeteiligung an der F. AG im
Nominalwert von 204 900 RM ergebe sich dies aus den sonstigen Unterlagen.
Danach stehe fest, dass die Eheleute S. auch diese Aktienbeteiligung verloren
hätten. Nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BKO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 werde vermutet, dass der Verlust der Beteiligung verfolgungsbedingt war. Diese Vermutung sei nicht widerlegt. Insoweit schade es nicht, dass eine wiedergutmachungsrechtliche Rückgabe der Beteiligung nicht erfolgt sei. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils.
2 VermG spreche dafür, dass die Vorschrift eine Rechtsfolgenverweisung darstelle, die der Gesetzgeber auch beabsichtigt habe. Hätte er die Rückgabe der
Beteiligung für erforderlich gehalten, wäre dies Anlass für eine ausdrückliche
Klarstellung gewesen. Schließlich habe alliiertes Rückerstattungsrecht eine