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c) Soweit das angegriffene Urteil eine Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung auch in Bezug auf die Aktienanteile im Nominalwert von 204 900 RM
bejaht, für deren Entziehung nach seinen Feststellungen keine Wiedergutmachung beantragt und gewährt wurde, beruht es auf einem weiteren Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Es geht zu Unrecht davon aus, § 3 Abs. 1 Satz 4
Teils. 2 VermG regele die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution wegen
der Entziehung von Beteiligungen abschließend und setze bei der Entziehung
in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile insbesondere nicht voraus, dass diese nach einem "anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben" wurden. Bei zutreffender Auslegung normiert § 3 Abs. 1
Satz 4 Teils. 2 VermG die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution wegen
der Entziehung einer Unternehmensbeteiligung durch die Bezugnahme auf
Teilsatz 1 der Vorschrift parallel zu den Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung eines Unternehmens. Die Bruchteilsrestitution soll
jeweils die vermögens- oder rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung der
Unternehmens- oder Anteilsentziehung ergänzen, ohne bestands- oder rechtskräftige rückerstattungsrechtliche Entscheidungen zu revidieren oder nachzubessern (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319
Rn. 22, 25 ff.). Bei Anteilsentziehungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes besteht ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution
daher nur, wenn und soweit die entzogene Beteiligung nach einem anderen
nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz, nämlich dem alliierten Rückerstattungs- oder dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht, "zurückgegeben"
wurde. Dazu ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung keine Rückerstattung
der Anteile in Natur erforderlich. Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der
Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für
die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 BVerwGE 158, 319 Rn. 25 ff., 30). Entgegen dem angegriffenen Urteil läuft § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG bei Anteilsentziehungen in Westdeutschland oder WestBerlin danach nicht schon ins Leere, weil bei Aktienverkäufen an der Börse
häufig keine Rückerstattung in Natur möglich war.