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für die begehrte anteilige Restitution des jeweiligen Restitutionsobjekts dem
Grunde nach vorliegen. Diese Voraussetzungen erschöpfen sich nach § 3
Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG nicht in einer vermögensrechtlichen
Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsberechtigung oder - alternativ - in einer
rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten Entziehung eines Unternehmens
oder einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Vermögensgegenständen im
Beitrittsgebiet. Darüber hinaus muss das Unternehmen im Entziehungszeitpunkt über Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet verfügt oder solche Gegenstände nach der Entziehung mit eigenen Mitteln beschafft haben. Nur an
solchen Vermögensgegenständen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anteiliges
Bruchteilseigentum zu begründen oder, falls Restitutionsausschlussgründe eingreifen oder Entschädigung gewählt wird, Wiedergutmachung in Form anteiliger
Entschädigung zu leisten (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 BVerwGE 158, 319 Rn. 33 m.w.N.). Eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung
kann danach nicht "objektlos", sondern nur für solche Vermögensgegenstände
in Höhe der entzogenen oder - bei Entziehungen außerhalb des Beitrittsgebiets - in Höhe der wegen der Entziehung zurückgegebenen oder entschädigten
Beteiligung festgestellt werden. Für die Bruchteilsrestitution gilt damit nichts anderes als für die Einzelrestitution im Übrigen. Auch insoweit kann eine Restitutionsberechtigung nur bezüglich eines bestimmten zurückverlangten Objekts
festgestellt werden.
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Die Feststellung einer bloßen Anteilsrestitutionsberechtigung oder einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutionsberechtigung ist auch nicht von § 30 Abs. 1 Satz 4
VermG gedeckt, weil die Feststellung einzelner Tatbestandsvoraussetzungen
eines Restitutionsanspruchs keine dem Gesetz zu entnehmende Stufe des
vermögensrechtlichen Verfahrens abschließt. Etwas anderes gilt für die Feststellung der Restitutionsberechtigung, die als Entscheidung über den Restitutionsanspruch dem Grunde nach verstanden werden kann. Sie ist in § 33 Abs. 1
Satz 1 VermG für Entschädigungsentscheidungen ausdrücklich vorgesehen
und entsprechend auch im Restitutionsverfahren zulässig. Sie setzt aber nicht
nur das Vorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen der Restitution voraus, sondern die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Anspruchs auf
Rückübertragung oder Entschädigung dem Grunde nach.