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Quelle: beck-online DIE DATENBANK
1.
Ebenso wie das Landgericht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß lediglich der
Rachenkatarrh des Verfolgten als verfolgungsbedingtes Leiden anzusehen ist. Es hat weiter
angenommen, daß die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch dieses Leiden unter 20
v.H. liege. Auf Grund der Angaben des früheren Klägers hat das Berufungsgericht es im Gegensatz
zum Landgericht als erwiesen angesehen, daß der Verfolgte wegen dieses Leidens nach dem Ende
des Krieges nicht wieder versucht habe, sein Brot als Vertreter zu verdienen, weil er im Sprechen
behindert gewesen sei. Diese besondere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hat das
Berufungsgericht nach §33 Satz 2 BEG durch einen "Zuschlag" ausgeglichen und "unter
Berücksichtigung aller Umstände" die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten auf 25
v.H. geschätzt.
2.
Wie die Beklagte mit Recht beanstandet, ist es zunächst zweifelhaft, ob das Berufungsgericht das
schriftliche Gutachten des Allgemeinen Krankenhauses Altona in dem hier entscheidenden Punkte
richtig verstanden hat. In ihm wird als Ergebnis zum Ausdruck gebracht, daß "unter Würdigung
aller aus dem Aktenmaterial hervorgehenden Befunde und Ansichten" die verfolgungsbedingte
Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 % liege. In Verbindung mit den sonstigen Ausführungen
des Gutachtens hat das Berufungsgericht diesen Satz so verstanden, daß damit nur gesagt worden
sei, in welchem umfange der frühere Kläger daran gehindert wäre, seine Arbeitskraft im
allgemeinen Erwerbsleben zu verwerten. Es hat daher gefolgert, daß bei der Bemessung dieses
Satzes der früher vom Verfolgten ausgeübte Beruf nicht berücksichtigt worden sei. Die Beklagte
bemängelt, daß das erwähnte Gutachten diese Frage nach der Bedeutung des früheren Berufes für
die Hinderung der Erwerbsfähigkeit nicht klar beantworte, so daß die weitere Schätzung der
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit Rücksicht auf den früher ausgeübten Beruf nicht auf
sicheren Grundlagen ruhe. Diese Rüge (§287 ZPO) ist berechtigt. Das schriftliche Gutachten hat
zwar bei der Wiedergabe der Vorgeschichte den früheren Beruf des Geschädigten erwähnt, sich
aber bei der Erörterung des Grades der Minderung der Erwerbsfähgikeit mit der Bemerkung
begnügt, daß sie unter Würdigung aller Befunde, und des Akteninhalts unter 20 % liege. Es ist
daher unklar, ob der vor Beginn der Verfolgung ausgeübte Beruf als Vertreter dabei berücksichtigt
worden ist. Das Berufungsgericht hätte diesen Punkt, notfalls durch eine Anordnung nach §411
Abs. 3 ZPO, klären müssen, ehe es dazu übergehen durfte, die weitergehende Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit mit Rücksicht auf den früher ausgeübten Beruf nach §33 Satz 2 BEG zu schätzen.
Diese Unklarheit kann ausgeräumt werden, da das Urteil aus den nachstehend erörterten Gründen
aufgehoben werden muß, so daß das Berufungsgericht auf Grund einer neuen Verhandlung den
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bestimmen hat.
3.
Die Beklagte rügt ferner, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, auf welchen Grundlagen die
Schätzung des im Hinblick auf §33 Satz 2 BEG gewährten "Zuschlages" beruhe. Diese Rüge ist
berechtigt, weil das angefochtene Urteil nichts darüber besagt, welche Tatsachen und Erwägungen
der Schätzung zugrunde liegen (BGHZ 6, 62). Dieser Mangel hat zugleich zur Folge, daß das
Revisionsgericht nicht erkennen kann, ob das Berufungsgericht die für die Schätzung der
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit maßgebende Rechtsnorm (§33 Satz 2 BEG) richtig ausgelegt
hat.
Bei der Entscheidung über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der vor Beginn der
Verfolgung ausgeübte Beruf zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hat ihr. Vorbild in §30 Abs. 1
BVG; die Gesetzesgeschichte dieser Vorschrift und ihre Auslegung im Versorgungsrecht sind daher
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375768
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3/23/2022