K Quelle: beck-online DIE DATENBANK 1. Ebenso wie das Landgericht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß lediglich der Rachenkatarrh des Verfolgten als verfolgungsbedingtes Leiden anzusehen ist. Es hat weiter angenommen, daß die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch dieses Leiden unter 20 v.H. liege. Auf Grund der Angaben des früheren Klägers hat das Berufungsgericht es im Gegensatz zum Landgericht als erwiesen angesehen, daß der Verfolgte wegen dieses Leidens nach dem Ende des Krieges nicht wieder versucht habe, sein Brot als Vertreter zu verdienen, weil er im Sprechen behindert gewesen sei. Diese besondere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hat das Berufungsgericht nach §33 Satz 2 BEG durch einen "Zuschlag" ausgeglichen und "unter Berücksichtigung aller Umstände" die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten auf 25 v.H. geschätzt. 2. Wie die Beklagte mit Recht beanstandet, ist es zunächst zweifelhaft, ob das Berufungsgericht das schriftliche Gutachten des Allgemeinen Krankenhauses Altona in dem hier entscheidenden Punkte richtig verstanden hat. In ihm wird als Ergebnis zum Ausdruck gebracht, daß "unter Würdigung aller aus dem Aktenmaterial hervorgehenden Befunde und Ansichten" die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 % liege. In Verbindung mit den sonstigen Ausführungen des Gutachtens hat das Berufungsgericht diesen Satz so verstanden, daß damit nur gesagt worden sei, in welchem umfange der frühere Kläger daran gehindert wäre, seine Arbeitskraft im allgemeinen Erwerbsleben zu verwerten. Es hat daher gefolgert, daß bei der Bemessung dieses Satzes der früher vom Verfolgten ausgeübte Beruf nicht berücksichtigt worden sei. Die Beklagte bemängelt, daß das erwähnte Gutachten diese Frage nach der Bedeutung des früheren Berufes für die Hinderung der Erwerbsfähigkeit nicht klar beantworte, so daß die weitere Schätzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit Rücksicht auf den früher ausgeübten Beruf nicht auf sicheren Grundlagen ruhe. Diese Rüge (§287 ZPO) ist berechtigt. Das schriftliche Gutachten hat zwar bei der Wiedergabe der Vorgeschichte den früheren Beruf des Geschädigten erwähnt, sich aber bei der Erörterung des Grades der Minderung der Erwerbsfähgikeit mit der Bemerkung begnügt, daß sie unter Würdigung aller Befunde, und des Akteninhalts unter 20 % liege. Es ist daher unklar, ob der vor Beginn der Verfolgung ausgeübte Beruf als Vertreter dabei berücksichtigt worden ist. Das Berufungsgericht hätte diesen Punkt, notfalls durch eine Anordnung nach §411 Abs. 3 ZPO, klären müssen, ehe es dazu übergehen durfte, die weitergehende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit Rücksicht auf den früher ausgeübten Beruf nach §33 Satz 2 BEG zu schätzen. Diese Unklarheit kann ausgeräumt werden, da das Urteil aus den nachstehend erörterten Gründen aufgehoben werden muß, so daß das Berufungsgericht auf Grund einer neuen Verhandlung den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bestimmen hat. 3. Die Beklagte rügt ferner, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, auf welchen Grundlagen die Schätzung des im Hinblick auf §33 Satz 2 BEG gewährten "Zuschlages" beruhe. Diese Rüge ist berechtigt, weil das angefochtene Urteil nichts darüber besagt, welche Tatsachen und Erwägungen der Schätzung zugrunde liegen (BGHZ 6, 62). Dieser Mangel hat zugleich zur Folge, daß das Revisionsgericht nicht erkennen kann, ob das Berufungsgericht die für die Schätzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit maßgebende Rechtsnorm (§33 Satz 2 BEG) richtig ausgelegt hat. Bei der Entscheidung über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der vor Beginn der Verfolgung ausgeübte Beruf zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hat ihr. Vorbild in §30 Abs. 1 BVG; die Gesetzesgeschichte dieser Vorschrift und ihre Auslegung im Versorgungsrecht sind daher http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375768 3 von 5 3/23/2022

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