LSG Rheinland-Pfalz (5. Senat), Urteil vom 07.10.2021 – L 5 KA 17/20
Titel: Insolvenzverwalter, Bescheid, Insolvenzverfahren, Abtretung, Leistungen, Einkommen,
Versorgung, Beschwerde, Vertragsarzt, Insolvenzmasse, Berufung, Zahnarzt,
Widerspruchsbescheid, Aufrechnung, Sinn und Zweck, im eigenen Namen, Anordnung der
aufschiebenden Wirkung Rechtsgebiete: Gerichtsverfassung und Zivilverfahren,
Insolvenzrecht, Sozialrecht Schlagworte: Insolvenzverwalter, Bescheid, Insolvenzverfahren,
Abtretung, Leistungen, Einkommen, Versorgung, Beschwerde, Vertragsarzt, Insolvenzmasse,
Berufung, Zahnarzt, Widerspruchsbescheid, Aufrechnung, Sinn und Zweck, im
eigenen Namen, Anordnung der aufschiebenden Wirkung
vorgehend: SG Mainz, Urteil vom 11.11.2020 – S 3 KA 133/17 (Rechtskraft: unbekannt)
nachfolgend: BSG, Beschluss vom 16.03.2022 – B 6 KA 31/21 B
(rechtskräftig) ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2021:1007.L5KA17.20.0A Rechtskraft: rechtskräfti
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Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom
11.11.2020 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Sozialgerichts Mainz vom 11.11.2020 geändert und die Klage auch abgewiesen, soweit der
Kläger die Zahlung von weiteren 8.032,42 € gemäß Weisung des Zessionars an ihn beantragt
hat. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens
trägt der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: 1
Streitig ist die Höhe des dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden vertragszahnärztlichen
Honorars für das Quartal 1/2017. 2 Der 1956 geborene Kläger nahm von 1983 bis zur
Rechtskraft der 2016 ausgesprochenen Zulassungsentziehung (Beschluss des
Bundessozialgerichts [BSG] vom 11.09.2019 - B 6 KA 14/19 B, juris, zugestellt am
10.10.2019) im Bezirk der Beklagten an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Über sein
Vermögen wurde am 12.09.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet (Beschluss des
Amtsgerichts Montabaur vom 12.09.2008 - 14 IN 71/08); am 30.09.2008 erklärte
der Insolvenzverwalter wirksam die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Klägers als
Zahnarzt. Der Kläger hatte am 15.12.1992 alle bestehenden und
zukünftigen Honoraransprüche an seine frühere Ehefrau abgetreten, die ihrerseits am
22.09.2008 diese Ansprüche an den am 27.05.2019 verstorbenen Vater des Klägers und - in
der Annahme der Unwirksamkeit dieser Abtretung aufgrund der noch nicht erfolgten Freigabe
der Tätigkeit als Zahnarzt durch den Insolvenzverwalter - am 25.08.2009 an den Kläger
abgetreten hat, der sie wiederum am 22.06.2011 an seinen Vater abtrat; jedenfalls infolge
dieser Abtretung war der Vater des Klägers in Bezug auf nachfolgend entstandene
Honoraransprüche gegen die Beklagte zum Gläubiger geworden (vgl. BSG 27.06.2018 - B 6
KA 38/17 R, juris). Der Vater des Klägers wurde durch die Schwester des Klägers beerbt; der
Kläger schlug das Erbe zunächst aus und focht dies Ausschlagung später an. Ein Erbschein ist
nicht erteilt. 3 Die Beklagte bewilligte für die vom Kläger im Quartal 1/2017
erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen mit Bescheid vom 20.06.2017 ein
Gesamthonorar in Höhe von (iHv) 64.676,76 € (brutto). Nach Abzug der zuvor
erfolgen Abschlagszahlungen, ZE-Sofortauszahlungen, Verwaltungskosten und
weiterer Positionen zahlte sie dem Kläger einen Restbetrag iHv 4.467,80 € aus.