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Sächsischen Amtsblatt vom 30. September 2004 (Nr. 40, S. 1039) verweist
ebenfalls auf das RISM, Katalog und Jahrbuch der Musikbibliothek und bibliographische Veröffentlichungen der Stadt L. Das Schreiben vom 13. August
2010 bezieht sich ausdrücklich auf den sog. „Berliner Teilbestand“, wie er Gegenstand des vom Land Berlin betriebenen Eintragungsverfahrens war und
macht sich insoweit die Mitteilung der Senatsverwaltung Berlin vom 26. August
2004 zu eigen, in der die betroffenen 206 Einzelstücke aus der Musikbibliothek
einzeln aufgeführt sind. Von einer mangelnden Konkretisierung kann daher
nicht die Rede sein.
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dd) Die Einleitung des Eintragungsverfahrens erweist sich nicht als rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt der Umstand, dass das
Verfahren nicht schon 1990, sondern erst 2004 eingeleitet worden ist, keine
Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu. Die Einleitung des
Verfahrens (erst) im Sommer 2004 beruht erkennbar darauf, dass die Stadt L.
die Musikbibliothek zunächst als nicht von dem Restitutionsbescheid erfasst
betrachtete und aufgrund der mit der C. … GmbH & Co. KG auf unbestimmte
Zeit geschlossenen Dauerleih- und Verwahrungsverträge bis zur (teilweisen)
Kündigung der Verträge im Sommer 2004 keine Abwanderung der Musikbibliothek drohte. In § 1 Nr. 3 des Dauerleih- und Verwahrungsvertrages von
Mai/Juni 1998 hatte die C. … GmbH & Co. KG sich in Anbetracht der historischen Bedeutung der Musikbibliothek Peters für die Stadt L. und die gesamte
Musikwelt verpflichtet, die Bestände der Musikbibliothek ohne zeitliche Begrenzung in L. zu belassen. Der treuhänderische Abschluss des Dauerleih- und
Verwahrungsvertrages ist im Übrigen von den Klägern in § 7 Abs. 1 des Übereignungsvertrages von August/September 2005 ausdrücklich akzeptiert worden. Erst nachdem das durch die o.g. Verträge begründete Vertrauen auf einen
dauerhaften Verbleib der Musikbibliothek in L. durch deren teilweise Kündigung
im Sommer 2004 entfallen war und verschiedene Einzelstücke herausgegeben
werden mussten, ist die für die Einleitung des Eintragungsverfahrens zuständige oberste Landesbehörde informiert und das Verfahren von dort im August
2004 zeitnah eingeleitet worden.