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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es
Sinn und Zweck des § 1 Abs. 6 VermG, die Wiedergutmachungslücke zu
schließen, die dadurch entstanden ist, dass in der SBZ/DDR keine Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts stattgefunden hat. Mit der Einbeziehung von Wiedergutmachungsansprüchen NS-Verfolgter in das Vermögensgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland den von ihr in der Vereinbarung mit
den drei Westmächten vom 27./28. September 1990 (BGBl II S. 1386) eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen. Weil die alliierten
Rückerstattungsgesetze nicht auf das Gebiet der ehemaligen DDR ausgedehnt
wurden und das Bundesrückerstattungsgesetz trotz seiner Erstreckung auf das
Beitrittsgebiet durch Art. 8 des Einigungsvertrages wegen der nicht wieder eröffneten Antragsfristen (§ 27 Abs. 2 BRüG: 31. Dezember 1958 bzw. 1. April
1959) dort praktisch wirkungslos bleiben musste (BGH, VIZ 1995, 644 <645>
m.w.N.), übernahm § 1 Abs. 6 VermG die Aufgabe der Rückerstattung im Beitrittsgebiet. Durch diese Vorschrift sind Rückübertragungsansprüche von Bürgern und Vereinigungen, denen Vermögen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen
auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin
entzogen wurde, konstitutiv begründet worden (Urteil vom 18. Mai 1995
- BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 ff. <Rn. 15> = Buchholz 428 § 1
VermG Nr. 44, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar
1999 - 1 BvR 1579/95, 1 BvR 495/96 - ZOV 1999, 188; BVerwG, Urteile vom
9. Dezember 2004 - BVerwG 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 ff. <Rn. 11, 16> =
Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 31 und vom 25. November 2009 - BVerwG
8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 <Rn. 31, 34> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG
Nr. 52).
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Da der Gesetzgeber zwar keine generelle Übernahme der alliierten Rückerstattungsregelungen, aber eine möglichst weitgehende Anlehnung wollte, ist der
Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG anhand der früheren Rückerstattungsregelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung, mithin im Lichte
des Art. 3 Abs. 1 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandatur
Berlin vom 26. Juli 1949 zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen
(REAO), auf die § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG Bezug nimmt, auszulegen (Urteile