- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 14.12.1960 – IV ZR 156/60LG Frankenthal; OLG Neustadt a.d. Weinstraße23.12.1959 BeckRS 1960, 31393740 BGH, Urteil vom 14.12.1960 – IV ZR 156/60LG Frankenthal; OLG Neustadt a.d. Weinstraße23.12.1959 Titel: BGH: Urteil vom 14.12.1960 - IV ZR 156/60 Normenketten: § 93 BEG § 33 3. DV-BEG Amtlicher Leitsatz: Der für die Einreihung in die Lebensalterstufen gemäß §33 Abs. 3 3. DV-BEG maßgebende Zeitpunkt ist frühestens der 1. November 1953. Verkündet am 14. Dezember 1960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 23. Dezember 1959 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben. Von Rechts wegen Die am ... 1894 geborene Klägerin und ihr Ehemann George E. sind Juden. George E. betrieb in B. ein Speditions- und Ferntransportgeschäft. Beide Geschäftszweige waren ursprünglich in einem Unternehmen vereinigt. Als jedoch im Jahre 1951 staatliche Dienststellen eine Trennung zwischen den Aufgaben des Spediteurs und des Frachtführers erstrebten, gründete George E. formell ein zweites Unternehmen, unter dessen Firma "B. F. GmbH" er in der Folgezeit das Ferntransportgeschäft betrieb. Die Büroräume beider Unternehmen wurden nicht getrennt. Geschäftsführerin der neugegründeten Firma wurde die Klägerin, die bis dahin Angestellte im Unternehmen ihres Ehemanns gewesen war. Im Jahre 1936 mußte George E. sein gesamtes Unternehmen unter dem Druck rassischer Verfolgung veräußern. Er verließ B. zusammen mit der Klägerin im Jahre 1937 und wanderte mit ihr im Jahre 1938 in die USA aus. Dem Ehemann der Klägerin ist für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung und eine laufende Rente von monatlich 600 DM unter Zugrundelegung eines früheren Jahreseinkommens von 30.000 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393740 1 von 6 3/28/2022

Select target paragraph3