von 20 % abzüglich des zugebilligten Betrages von 3.536 DM zu zahlen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr vorgetragen angemessen sei seine Einstufung in den gehobenen Dienst und die Erstreckung des Schadenszeitraums bis zum 31. Dezember 1943. Demgemäß hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen seines Berufsschadens einen weiteren Betrag von 5.032 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erwogen: Die verfolgungsbedingte Schädigung des Klägers in unselbständiger Erwerbstätigkeit durch Verlust seines Arbeitsplatzes als Kürschnergeselle sei nicht im Streit. Der Kläger habe dafür nach §§87 ff BEG Anspruch auf eine Kapitalentschädigung. Er habe aber die ihm zustehende Kapitalentschädigung auch dann schon erhalten, wenn er seinem Verlangen gemäß in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und der Entschädigungszeitraum bis zum 31. Dezember 1943 erstreckt werde. Er habe nämlich für Schaden im beruflichen Fortkommen insgesamt 8.536 DM erhalten. Soweit die Entschädigungsbehörde ihm die ersten 5.000 DM wegen Schadens in der Ausbildung zugesprochen habe, sei sie einem Rechtsirrtum erlegen und habe den Anspruch rechtlich falsch bezeichnet. Die Ausbildung eines Handwerkers sei regelmäßig mit dem Bestehen der Gesellenprüfung beendet. Ein aus seinem Beruf verdrängter Handwerksgeselle sei folglich auch dann, wenn er die Meisterprüfung habe ablegen wollen, nicht in der Ausbildung geschädigt worden. Neben der Entschädigung für eigentlichen Berufsschaden könne es nicht zusätzlich eine solche wegen Schadens in der Berufausbildung geben. Die zunächst zugebilligten 5.000 DM müßten daher als eine Entschädigung für eigentlichen Berufsschaden angesehen werden. Der Kläger habe somit für diesen Schaden insgesamt 8.536 DM erhalten. Da er hierfür insgesamt 8.568 DM verlange, bleibe nur noch ein Betrag von 32 DM im Streit. Auch dieser Betrag könne dem Kläger nicht zugebilligt werden. Die Entschädigungsbehörde habe den Schadenszeitraum irrtümlich bereits mit dem 1. Februar 1934 beginnen lassen. Der Kläger sei aber erst im Mai 1934 ausgewandert, habe folglich noch im Februar 1934 seinem Beruf als Kürschnergeselle, zumal im väterlichen Geschäft, nachgehen können. Er könne also im Februar 1934 noch nicht in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden sein. Der Wegfall eines Entschädigungsmonats bedeute eine Minderung der für den gehobenen Dienst zu gewährenden Kapitalentschädigung von 72 DM.

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