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Pauschalierung der Entschädigung, wie sie auch im Falle des §114 Abs. 1 BEG stattfindet, erlaubt
ebenfalls keine Differenzierungen.
3.
Entgegen einer bisweilen vertretenen Ansicht endet der Entschädigungszeitraum im Falle des §114
Abs. 1 BEG nicht schon dann, wenn der Verfolgte in seinem Beruf eine Beschäftigung erhalten hat,
ohne jedoch eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt zu haben. Begründet wird diese Ansicht
mit der Erwägung, vielfach müßten Berufsanfänger sich zunächst mit einem Einkommen begnügen,
das ihnen die wirtschaftliche Existenz noch nicht gewährleiste. Der Verfolgte könne deshalb nach
dem Grundsatz des §9 Abs. 5 BEG nicht über die Zeit hinaus entschädigt werden, in der er wie ein
anderer Berufsanfänger mit einem - wenn auch nur geringen - Einkommen in seinem Beruf habe
tätig sein können. Dem stehen jedoch Wortlaut und Sinn des §114 Abs. 1 BEG entgegen. In
Betracht kommt eine derartige Beendigung des Entschädigungszeitraums nur dann, wenn feststeht,
daß der Verfolgte im konkreten Falle sich auch ohne die Verfolgung in keiner günstigeren
wirtschaftlichen Lage befunden hätte. Ob er in dem Zeitpunkt, in dem er trotz der Verfolgung in
seinem Beruf eine Stellung finden konnte, ohne die Verfolgung nicht schon eine Stellung mit einem
höheren Einkommen gehabt hätte, oder ob diese Stellung nicht entwicklungsfähiger gewesen wäre
und ihm in kürzerer Zeit, als es tatsächlich geschehen ist, zu einer ausreichenden Lebensgrundlage
verholfen hätte, wird oft nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufzuklären sein. Die im Gesetz
vorgesehene Pauschalierung der Entschädigung verbietet derartige umständliche und in ihrem
Ergebnis fragwürdige Ermittlungen. Wer trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den
Verfolgungsgründen des §1 BEG keine seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat
aufnehmen können, ist regelmäßig, wenn nicht sonstige Hinderungsgründe vorliegen, bis zu dem
Zeitpunkt zu entschädigen, in dem er aus der seiner Berufsausbildung entsprechenden oder einer
anderen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Das ergibt sich aus §114
Abs. 1 in Verbindung mit dem in dieser Vorschrift für anwendbar erklärten §75 Abs. 1, 2 BEG.
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht das Ende des Entschädigungszeitraums nicht schon auf
den Zeitpunkt angesetzt, in dem der Kläger in Israel als Arzt tätig sein konnte.
4.
Entscheidend dafür ist, wann der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs.
1, 2 BEG erlangt hat.
Das Berufungsgericht hat angenommen, das sei nicht vor dem 1. April 1951 der Fall gewesen, da
der Kläger erst seit dieser Zeit bei Berücksichtigung des Umstandes, daß ihm eine Altersversorgung
zustehe, nachhaltig ein Einkommen erreicht habe, das den in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG
angegebenen Einkommenssätzen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes der zweiten
Altersstufe entspreche. Ob ein Verfolgter durch seine Erwerbstätigkeit eine ausreichende
Lebensgrundlage erlangt hat, ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann an Hand der
Sätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG zu ermitteln, wenn der Verfolgte in einem Land wohnt, das einen
niedrigeren Lebenszuschnitt als die Bundesrepublik hat.
Das Berufungsgericht hat sich damit in Gegensatz gestellt zu dem Urteil des erkennenden Senats
vom 15. Oktober 1958 IV ZR 114/58 (LM BEG 1956 §75 Nr. 9), das durch das Urteil vom 10. Juni
1959 IV ZR 13/59 (LM 3. DVO/BEG 1956 §12 Nr. 7) bestätigt worden ist.
Auch gegenüber den Darlegungen des Berufungsgerichts muß daran festgehalten werden, daß nach
dem Gesetz der Entschädigungszeitraum für die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen
Fortkommen endet, wenn der Verfolgte sich in der seiner Vorbildung entsprechenden Weise in das
Erwerbs- und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hat. Der Schaden braucht dann
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397427
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3/3/2022